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b)
Bestandsschutz nach § 20 Abs. 2 UmwG durch Eintragung.
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Fehlen übriger Angaben nach § 5 UmwG bewirkt nur Anfechtbarkeit der Zustimmungsbeschlüsse.[310]
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a)
Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses gem. § 14 UmwG unter Wahrung der Monatsfrist.
b)
Bestandsschutz nach § 20 Abs. 2 UmwG durch Eintragung.
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Verschmelzungsbeschluss, Spaltungsbeschluss, Formwechselbeschluss (Umwandlungsbeschluss)
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Formelle Mängel
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Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit vgl. Fn 328
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a)
Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses gem. §§ 14 bzw. 195 UmwG unter Wahrung der Monatsfrist.[311]
b)
Heilung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 131 Abs. 1 Nr. 4 oder § 202 Abs. 1 Nr. 3 UmwG durch Eintragung
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Stimmabgabemängel
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Anfechtbarkeit
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a)
Anfechtung der Stimmabgabe gem. §§ 119 f., 123 BGB innerhalb der Fristen der §§ 121, 124 BGB zugleich aber auch unter Beachtung der Frist der §§ 14 Abs. 1, 195 Abs. 1 UmwG (str.[312]); wäre ohne die angefochtene Stimme nicht die erforderliche Mehrheit erreicht worden, kommt auch der Verschmelzungsvertrag zu Fall.[313]
b)
Bestandsschutz nach §§ 20 Abs. 2, 131 Abs. 2 oder 202 Abs. 3 UmwG durch Eintragung (str.).[314]
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Materieller Beschlussmangel; hierzu gehört auch, wenn dem Zustimmungsbeschluss kein ordnungsgemäßer Verschmelzungsvertrag, Spaltungsvertrag zugrunde lag;[315] jedoch gesetzlich ausgeschlossen gem. §§ 14 Abs. 2, 195 Abs. 2 UmwG ist die Anfechtung des Beschlusses des übertragenden Rechtsträgers durch dessen Anteilsinhaber wegen Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses oder der Gegenleistung, vgl. hierzu das Spruchverfahren Rn. 100.[316]
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Anfechtbarkeit
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a)
Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses gem. §§ 14 bzw. 195 UmwG unter Wahrung der Monatsfrist.
b)
Bestandsschutz nach §§ 20 Abs. 2, 131 Abs. 2 oder 202 Abs. 3 UmwG durch Eintragung.
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Verstoß gegen das Kapitalerhöhungsverbot des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwG.
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Nichtigkeit entsprechend § 241 Nr. 3 AktG.[317]
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a)
Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses gem. § 14 UmwG unter Wahrung der Monatsfrist.
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b)
Bestandsschutz nach § 20 Abs. 2 UmwG durch Eintragung. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt eigene Anteile aus der Kapitalerhöhung (str.[318]), für welche jedoch wohl entspr. § 71c AktG eine unverzügl. Veräußerungspflicht besteht.
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Verstoß gegen das Kapitalerhöhungsverbot des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 UmwG.
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Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses.
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Wie vorstehend
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Verstoß gegen die Stückelungs- und Teilungsvorschriften des § 54 Abs. 3 UmwG und gegen § 54 Abs. 4 UmwG (bare Zuzahlung).
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Entsprechende Bestimmung des Verschmelzungsvertrages ist nichtig; Anfechtbarkeit des hierauf bezogenen Verschmelzungsbeschlusses.
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a)
Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses gem. § 14 UmwG unter Wahrung der Monatsfrist.
b)
Bestandsschutz nach § 20 Abs. 2 UmwG durch Eintragung; bei den baren Zuzahlungen ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht an die Gesellschafter geleistet werden dürfen, ansonsten ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung an die betroffenen Gesellschafter auszugehen.[319]
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Verstoß gegen die gem. § 35 UmwG erforderliche Bezeichnung unbekannter Aktionäre.
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Entsprechende Bestimmung des Verschmelzungsvertrages/Umwandlungsbeschlusses ist nichtig; Anfechtbarkeit des hierauf bezogenen Beschlusses.
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a)
Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses gem. §§ 14 bzw. 195 UmwG unter Wahrung der Monatsfrist.
b)
Bestandsschutz nach §§ 20 Abs. 2, 131 Abs. 2 oder 202 Abs. 3 UmwG durch Eintragung.
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Zustimmungserfordernis gem. § 128 UmwG
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Fehlen/nicht wirksame Abgabe von Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber.
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Der Spaltungsbeschluss und der Spaltungsvertrag/Spaltungsplan sind schwebend unwirksam.
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a)
Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses gem. § 14 UmwG unter Wahrung der Monatsfrist.[320]
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b)
Heilung nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 UmwG bei Formmängeln, Bestandsschutz nach § 131 Abs. 2 UmwG bei sonstigen Mängeln durch Eintragung.
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Spaltungsbericht
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Fehlerhafter Spaltungsbericht, z.B. durch verfehlte Zusammenfassung nach § 127 Abs. 1 2. HS UmwG.
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Führt bei Kapitalgesellschaften i.d.R. zur Anfechtbarkeit des Spaltungsbeschlusses, vorausgesetzt der Beschluss beruht (auch) auf dem Berichtsmangel; bei Personenhandelsgesellschaften ist die Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses gegeben, welche jedoch nach Fristablauf des § 14 UmwG nicht mehr geltend gemacht werden kann.
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a)
Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses gem. § 14 UmwG unter Wahrung der Monatsfrist.
b)
Bestandsschutz nach § 131 Abs. 2 UmwG durch Eintragung.
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Ausgliederung (Eintragung)
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Eintragung der Ausgliederung aus dem Unternehmen des Einzelkaufmanns, trotz Überschuldung, entgegen § 152 S. 2 UmwG.
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Bei Ausgliederung zur Neugründung evtl. Insolvenzgrund für neue Gesellschaft gegeben, § 19 Abs. 2 InsO.
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a)
Nichtigkeitsklage wegen Verstoß gegen § 160 Abs. 2 UmwG ist nicht möglich.[321]
b)
Wirksamkeit der Ausgliederung gem. § 131 Abs. 2 UmwG.
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Formwechsel, Unterrichtung der Gesellschafter gem. § 216 UmwG
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Die Gesellschafter sind nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gem. § 216 UmwG unterrichtet worden.
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Der Beschluss ist unwirksam.[322]
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a)
Nichtigkeitsklage nach allg. Grundsätzen.
b)
Bestandsschutz gem. § 202 Abs. 3 UmwG.[323]
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Formwechsel (Eintragung)
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Eintragung eines Formwechsels in analoger Anwendung der Vorschriften des UmwG für einen nicht formwechselfähigen Rechtsträger unter Verstoß gegen das Analogieverbot des § 1 Abs. 2 UmwG;
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Rückabwicklung/Löschung
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