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nach einer Verschmelzung, Spaltung oder Ausgliederung die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel, handelt es sich um eine Umschreibung einer Vollstreckungsklausel mit Prüfung der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO, so dass für diese Umschreibung eine 0,5-Gebühr nach KV-Nr. 23803 zu erheben ist und zwar aus dem vollen Nennbetrag der Forderung, für welche die Klauselumschreibung erfolgt.[243]

      Bei einem Formwechsel hingegen handelt es sich wegen der Identität des Rechtsträgers vor und nach dem Umwandlungsvorgang um eine bloße Berichtigung der Vollstreckungsklausel, so dass eine Gebühr nach KV-Nr. 23803 anfällt.[244]

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      Für die Eintragungen im Handelsregister werden die Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)[245] erhoben. Die seit 12.7.2017 geltenden Gebühren für Umwandlungsvorgänge sind in Anhang V dieses Handbuchs abgedruckt. Gem. § 2a HRegGebV stehen Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union gebührenrechtlich den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich. Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 % der für die Eintragung bestimmten Gebühren gem. § 3 HRegGebV zu erheben. Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind gem. § 4 HRegGebV 170 % der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben.

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      Das Geldwäschegesetz vom 23.6.2017 (BGBl I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 24 Abs. 11 des Gesetzes vom 25.6.2021 (BGBl I S. 2154) geändert worden ist, dient dem Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Wie bereits zum alten GwG ergeben sich hieraus umfangreiche Pflichten der Notare zur Identifizierung von Mandanten und zur Meldung von Verdachtsfällen im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz. Die Bundesnotarkamme fasst die sich daraus ergebenden Pflichten in sehr aktuellen Merkblättern regelmäßig zusammen.[246]

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      Da Umwandlungsvorgänge dem Anwendungsbereich des GWG unterliegen, sind gewisse allgemeine Sorgfaltspflichten durch die Notare zu erfüllen. Erforderlich sind insbesondere eine konkrete Risikobewertung sowie die Identifizierung der formell Beteiligten und der wirtschaftlich Berechtigten. Dabei sind auch Beurkundungsverbote zu beachten.

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      Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019 hat wesentliche Neuerungen mit sich gebracht, die in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bundesnotarkammer zum Geldwäschegesetz berücksichtigt wurden. Zusätzlich hat die am 1.10.2020 in Kraft getretene Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) erweiterte Meldepflichten für Notare sowie Beurkundungsverbote bewirkt, die sich auch im Umwandlungsrecht auswirken können, falls mit diesen Immobilientransaktionen verbunden sind.

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      Zu den weiteren Einzelheiten über Art, Umfang und Durchführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten und Anzeigepflichten nach dem GwG vgl. die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesnotarkammer a.a.O.[247] Gerade im Bereich des Umwandlungsrechts ist hierbei besonders zu beachten, dass das GwG seit 2017 einen verstärkten risikobasierten Ansatz verfolgt, durch welchen die jeweilige konkrete Situation des Verpflichteten im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang hat der Notar auch die sog. „Finanzsanktionslisten“ gem. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27.5.2002 zu beachten, mit deren Hilfe Zahlungsströme zu terroristischen Gruppen unterbunden werden sollen.

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      Im Hinblick auf die Heilungs- und Bestandsschutzvorschriften des UmwG, z.B. § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UmwG, werden Inhaltsmängel weitestgehend durch Eintragung des Umwandlungsvorgangs im Register geheilt (zu den Besonderheiten vgl. unten Rn. 99). Das Registergericht muss von Amts wegen den Umwandlungsvorgang auf offensichtliche Inhaltsmängel prüfen und bei deren Vorliegen die Eintragung verweigern.[248] Da etwaige Schadensersatzansprüche von der Heilung unberührt bleiben, kann sich bei der Eintragung eines mangelhaften Umwandlungsvorgangs auch ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Registerpflichten ergeben; das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB greift hier nicht.[249]

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      Die Prüfungspflicht des Registergerichts, welche gem. der sich aus den §§ 380, 26 FamFG ergebenden Pflicht eine unrichtige Eintragung im Handelsregister verhindern soll, umfasst folgende Bereiche:[250]

- die sachliche und örtliche Zuständigkeit,
- die Eintragungsfähigkeit und somit - die formelle Prüfung der Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere - die Beteiligtenfähigkeit, - die Verfahrensfähigkeit, - die ordnungsgemäße Vertretung, - die Anmeldeverpflichtung, - den Inhalt der Anmeldung, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Angaben und Erklärungen sowie Zulässigkeit/Eintragungsfähigkeit der beantragten Handelsregistereintragungen, - die Form und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen,
- die materielle Prüfung der angemeldeten Tatsachen auf ihre Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit; bei Beteiligung Minderjähriger hat das Registergericht von Amts wegen die ordnungsgemäße Vertretung und die Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung zu prüfen.

      Für die Entscheidungen des Registergerichts gelten folgende Grundsätze:[251]

- Liegen alle Eintragungsvoraussetzungen vor, hat das Registergericht die Eintragung zu vollziehen, §§ 25, 27 HRV.
- Liegt ein nicht behebbares Eintragungshindernis vor, ist die Anmeldung zurückzuweisen, § 26 S. 1 HRV.
- Liegt ein sonstiges behebbares Hindernis vor, ist eine Zwischenverfügung zu erlassen, § 26 S. 2 HRV.
- Kommt jemand der Behebung eines Hindernisses nicht nach, für welches eine Anmeldepflicht besteht, muss er mittels Androhungsverfügung dazu aufgefordert werden, § 14 HGB.

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      Seit dem „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG)[252] müssen sämtliche Anmeldungen und Einreichungen zum Handelsregister zwingend in elektronischer Form erfolgen. Anmeldungen zur Eintragung sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form nebst einem vom Notar elektronisch vorzunehmenden Entwurf für die Registereintragung einzureichen und setzen daher auch für die Einreichung selbst die Mitwirkung eines Notars voraus. Die Arbeit des Registergerichts kann sich somit auf die erforderliche inhaltliche Kontrolle anhand der elektronisch übermittelten Dokumente beschränken. Das EHUG beseitigte zudem das Erfordernis der Namenszeichnung. Die §§ 12, 13d, 14, 29, 53, 108, 148 HGB, §§ 37, 81, 266 AktG, §§ 8, 39, 67 GmbHG wurden entsprechend geändert. Letztlich erfordert dieses System, welches vor allem auch die Schnelligkeit des Eintragungsverfahrens steigern sollte, die rechtlich differenzierte Ausgestaltung der den Handelsregistereintragungen zugrunde liegenden Vorgänge durch den Notar als anerkanntem Registerrechtskundigen nebst der elektronischen Aufarbeitung der Registerunterlagen durch den Notar. Ein ausländischer Notar wird diesen Anforderungen nicht mehr gerecht werden können, vgl. hierzu auch oben Скачать книгу