Скачать книгу

überprüfen, ob für diese gem. GNotKG eine abweichende Bewertung vorzunehmen ist, ansonsten könnte ein Verstoß gegen § 125 GNotKG (Verbot der Gebührenvereinbarung) vorliegen. Hierbei kann man sich an den von der Notarkasse München vorgeschlagenen Prüfungsschemata orientieren:[211] - Grundstücke und Gebäude sind gem. § 46 GNotKG mit dem Verkehrswert und Finanzanlagen mit ihrem gem. § 54 oder § 97 Abs. 1i.v.M. § 38 Abs. 1 GNotKG zu ermittelnden Wert anzusetzen. Der Notar hat somit zu überprüfen, ob die Grundstücke und/oder die Gebäude und/oder die Finanzanlagen mit einem geringeren Wert als dem vorgenannten Wert in der Bilanz enthalten sind. Ein etwaiger Mehrwert ist hinzuzurechnen. - Der Posten „angefangene, noch nicht abgerechnete Arbeiten“ auf der Aktivseite ist in Höhe der „enthaltenen Anzahlungen“ zu saldieren, wenn diese Positionen einer Wertberichtigung gleichkommen.[212] - Verlustvorträge auf der Aktivseite sind abzuziehen;[213] nicht abzuziehen sind jedoch die Rechnungsabgrenzungsposten. - Der Aktivposten „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ist ebenfalls in Abzug zu bringen. Es handelt sich hierbei um ein Minuskapital (§ 268 Abs. 3 HGB), also um eine Kapitalunterdeckung.[214] Ebenfalls in Abzug zu bringen sind negative Gesellschafterkonten, soweit diese auf Verlusten der Gesellschaft beruhen. - Konzernverpflichtungen sind nicht abzuziehen; so auch, wenn bei einer Kettenumwandlung Forderungen, welche die übertragende Gesellschaft gegen die aufnehmende Gesellschaft hat, in Wegfall geraten.[215] - Ist der Umwandlungsvorgang ein Vertrag (insbesondere Verschmelzung und Spaltung zur Aufnahme) so ist dieser kostenrechtlich i.d.R. ein Austauschvertrag, so dass ermittelt werden muss, ob der Wert des Aktivvermögens des übertragenden Rechtsträgers oder der Wert der gewährten Anteile oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger, ggf. zzgl. einer baren Zuzahlung, höher ist. Gem. § 97 Abs. 3 GNotKG ist dann der höhere Wert als Geschäftswert maßgeblich. Zu beachten ist jedoch, dass bei Ausgliederung/Abspaltung von Teilbetrieben lediglich der in der Spaltungsbilanz für den betreffenden Teilbetrieb ausgewiesene Betrag gem. § 38 GNotKG als Aktivvermögen angesetzt werden kann.[216] - Für Umwandlungsvorgänge gilt der Höchstwert des § 107 Abs. 1 S. 1 GNotKG in Höhe von 10 000 000 EUR. Bei der Anwendung des Höchstwertes muss bei Umwandlungsvorgängen geprüft werden, ob dieser nur einmal oder ggf. mehrfach in Ansatz kommt. Bei Verschmelzung mehrerer Rechtsträger auf denselben übernehmenden Rechtsträger und Abspaltung mehrerer Vermögensteile des übertragenden Rechtsträgers auf mehrere bestehende oder neu gegründete Rechtsträger musste unter dem Geltungsbereich der KostO nach der wohl herrschenden Meinung dahingehend unterschieden werden, ob die Verschmelzungen/Abspaltungen jeweils rechtlich unabhängig voneinander sind und somit getrennt wirksam und vollzogen werden sollen[217](= mehrfacher Ansatz des Höchstwerts). Nach dem nunmehr eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs. 2 GNotKG wird man jedoch stets von verschiedenen Beurkundungsgegenständen ausgehen müssen, sofern nicht § 109 GNotKG etwas anderes anordnet.[218] Damit ist nun davon auszugehen, dass jeder einzelne umwandlungsrechtliche Vorgang, auch bei Zusammenfassung mehrerer umwandlungsrechtlicher Vorgänge in einer Urkunde, ein eigenes Beurkundungsverfahren darstellt. Dies führt dazu, dass der Höchstwert in Höhe von 10 000 000 EUR mehrfach zum Ansatz kommt.[219] Insgesamt darf jedoch der Höchstwert gem. § 35 Abs. 2 GNotKG von 60 000 000 EUR nicht überschritten werden. Bei der Aufspaltung bewirkt das Wirksamwerden der Aufspaltung das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers, d.h. bei der Aufspaltung handelt es sich, unabhängig von der Anzahl der übernehmenden Rechtsträger immer um einen einheitlichen Vorgang (= Begrenzung auf einfachen Ansatz des Höchstbetrags). Ohne Zweifel sind Kettenumwandlungen immer gegenstandsverschieden.[220] Bei solchen Kettenumwandlungen ist allerdings das durch den vorangehenden Umwandlungsvorgang erworbene Vermögen des übertragenden Rechtsträgers bei der Bewertung der Folgeumwandlung noch nicht zu berücksichtigen, weil der vorangehende Umwandlungsvorgang im Zeitpunkt der Beurkundung des Folgeumwandlungsvorgangs mangels Registereintragung noch nicht vollzogen ist und somit gem. § 96 GNotKG bei der Geschäftswertermittlung nicht zu berücksichtigen sind.[221] - Für die Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger gilt dieselbe Geschäftswertermittlung, § 108 Abs. 3 UmwG. Zusätzlich hinzuzurechnen sind gegenstandsverschiedene Beschlussgegenstände, wie z.B. der Kapitalerhöhungsbeschluss zur Durchführung des Umwandlungsvorgangs. Zu beachten ist jedoch, dass gem. § 108 Abs. 5 ein Höchstwert für den Zustimmungsbeschluss in Höhe von 5 000 000 EUR maßgeblich ist und zwar auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Werden mehrere Zustimmungsbeschlüsse zu ein und demselben Umwandlungsvorgang in einer Urkunde zusammengefasst, liegt Gegenstandsgleichheit der Beschlüsse nach § 109 Abs. 3 Nr. 4 lit. g) GNotKG vor, die Geschäftswerte dürfen daher nicht addiert werden.[222] Bei Aufnahme der Zustimmungsbeschlüsse in getrennter Urkunde kann unrichtige Sachbehandlung nach § 21 GNotKG vorliegen, wenn kein sachlich rechtfertigender Grund hierfür gegeben ist. Ein sachlicher Grund ist nicht schon dann gegeben, wenn Anteilsinhaber und gesetzliche Vertreter der Gesellschaft personenverschieden sind.[223] Werden mehrere Zustimmungsbeschlüsse zu rechtlich selbständigen Umwandlungsvorgängen in einer Urkunde beurkundet, müssen die Werte addiert werden.[224] Zu beachten ist jedoch, dass der eindeutige Wortlaut des § 108 Abs. 5 GNotKG die dort normierte Höchstgebühr auf die Urkunde insgesamt bezieht.[225] In Bezug auf die Vorgängervorschrift des heutigen § 21 GNotKG, dem § 16 KostO, stellte jedoch nach h.M. die getrennte Beurkundung von Zustimmungsbeschlüssen zu rechtlich selbständigen Umwandlungsvorgängen keine unrichtige Sachbehandlung durch den beurkundenden Notar dar.[226] Dies gilt unter dem GNotKG unverändert weiter. - Der Geschäftswert für die nach dem Umwandlungsgesetz teilweise erforderlichen Zustimmungserklärungen der Anteilsinhaber ist nach § 98 Abs. 1 und 2 GNotKG zu bestimmen. Für den Geschäftswert ist danach die Hälfte des Anteils an dem Wert des für den Umwandlungsvorgang zugrunde gelegten Geschäftswerts anzusetzen, welcher der Höhe der Beteiligung des zustimmenden Anteilsinhabers am beteiligten Rechtsträger entspricht.[227] Für den in Bezug genommenen Ausgangsgeschäftswert gilt hier ein Höchstwert von 1 000 000 EUR gem. § 98 Abs. 4 GNotKG. Für die Zustimmungserklärung eines Anteilsinhabers, die nur zum Schutz einer besonderen mitgliedschaftlichen Position erforderlich ist, wurde bereits zum alten Recht der KostO vertreten, dass der Wert der betroffenen Sonderrechte als Geschäftswert zugrunde zu legen ist.[228] - Der Geschäftswert für die möglichen Verzichtserklärungen der Anteilsinhaber nach dem UmwG muss nach wohl h.M. gem. § 36 Abs. 1 GNotKG bestimmt werden.[229] Etwa 10 % des nach § 98 Abs. 1 und 2 GNotKG für die Zustimmungserklärung festzusetzenden Geschäftswertes dürften wohl angemessen sein. Häufig werden die Verzichtserklärungen mit den Zustimmungserklärungen zusammen beurkundet, dann liegt gem. § 109 Abs. 1 GNotKG derselbe Gegenstand vor und sind daher nicht zu addieren. Während jedoch für die Zustimmungserklärungen gem. § 98 Abs. 4 der Höchstwert von 1 000 000 EUR zu beachten ist, gilt dies nicht für Verzichtserklärungen. Der Geschäftswert bestimmt sich daher nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.[230] - Werden die Zustimmungs- und/oder Verzichtserklärungen der Anteilsinhaber mit dem Zustimmungsbeschluss mit beurkundet, findet § 110 Nr. 1 GNotKG Anwendung, so dass die Verzichts- oder Zustimmungserklärungen gesondert zu bewerten sind. Wird hingegen in derselben Urkunde der Umwandlungsvertrag mit beurkundet, liegt hinsichtlich dieses Teils der Urkunde mit den Zustimmungs- und Verzichtserklärungen gem. § 109 Abs. 1 GNotKG derselbe Gegenstand vor, so dass diese dann nicht gesondert angesetzt werden.[231] - Führt der Notar Vollzugstätigkeiten durch (Einholung von Genehmigungserklärungen, Vollmachtsbestätigungen, Erstellung von Gesellschafterlisten), fällt eine Vollzugsgebühr gem. KV-Nr. 22110 an. Bei der Erstellung von Gesellschafterlisten fällt jedoch gem. KV-Nr. 22113 eine Vollzugsgebühr von höchsten 250 EUR pro Liste an; bei mehreren Listen darf jedoch die Gebühr nach KV-Nr. 22110 aus

Скачать книгу