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Daten durch den Verbraucher differenziert. Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist damit aus Sicht des Gesetzgebers kein wirtschaftliches Gut im herkömmlichen Sinne, sondern lässt weiterhin die Möglichkeit einer unentgeltlichen Leistung durch den Unternehmer zu. Anderenfalls würde es sich, wenn der Unternehmer für die Zurverfügungstellung digitaler Produkte oder digitaler Inhalte personenbezogene Daten einfordert, bei dem Vorgang schon gar nicht um eine Schenkung handeln. Die Regelung in § 516a BGB muss man also so verstehen, dass die Bereitstellung der personenbezogenen Daten durch den Verbraucher eine nachgelagerte Folge der Bereitstellung des digitalen Produkts ist. Die Unentgeltlichkeit der Produktbereitstellung bleibt zunächst unberührt; denn der Verbraucher soll das digitale Produkt vom Unternehmer verlangen können. Zum Schutz des Verbrauchers ist jedoch die nachfolgende Bereitstellung der personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des digitalen Produkts, soweit nicht funktionsnotwendig (siehe § 312 Abs. 1a S. 2 BGB), dann ein Entgeltäquivalent, welches die verbraucherschützenden Regelungen in den §§ 327ff. BGB in der Fassung ab dem 1.1.2022 auslöst (dazu ausführlich Kapitel 7.b)) Apps von Drittanbietern

       b) Lizenz- oder Nutzungsvertrag zwischen Anbieter und Anwender

      57

      Für den Abschluss eines zusätzlichen Lizenzvertrags kommt es wiederum auf die Gestaltung von App Stores und Apps an. Meist fehlt es insoweit bereits an einem Hinweis innerhalb der App Store-AGB, dass der Anbieter die Möglichkeit hat, eigene Lizenzbedingungen zu vereinbaren, wenn die AGB der Betreiber unwirksam sind. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die AGB der Betreiber voll wirksam wären, würde es an der Möglichkeit zur Kenntnisnahme in zumutbarer Weise und der Zustimmung des Anwenders scheitern. Beim Aufruf der App Stores sind die Lizenzbedingungen, sofern sie überhaupt abgebildet werden, regelmäßig räumlich vom „Kaufen“- oder „Herunterladen“-Button getrennt platziert, sodass für den Anwender nicht erkennbar ist, dass die Lizenzbedingungen mit dem Erwerb der App zu einem Vertragsbestandteil werden sollen.74 Raum für direkte Vertragsbeziehungen zwischen Anbieter und Anwender bleibt somit nicht.

      52 So auch Sander, CR 2014, 176, 177. 53 Zum Begriff Denker/Hartl/Denker, in: Solmecke/Taeger/Feldmann, Mobile Apps: Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen, 2013, Kap. 1, Rn. 14f. 54 Kremer, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2020, § 28 Rn. 4. 55 Kremer, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2020, § 28 Rn. 4. 56 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. EU Nr. L 177/6. 57 Kremer, CR 2011, 769, 772. 58 EuGH, Urteil v. 28.7.2016 – Az. C-191/15; Martiny, in: MüKo-BGB, 2018, Rom I-VO, Art. 6 Rn. 54. 59 Kremer,

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