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gelten für alle Leistungsangebote im Internet, unabhängig davon, wie der weitere Bestellvorgang organisiert ist. Druckt der Besteller lediglich seine Bestellung aus, unterschreibt sie und schickt sie an den Anbieter, spielen die Kommunikationswege des Internet keine weitere Rolle. Daher ergeben sich auch keine weiteren internetspezifischen Besonderheiten. Im Folgenden findet dieser Fall folglich keine weitere Berücksichtigung.

       2. Zugang des Antrags

      Verfolgt man nun die Anbahnung des Vertrags weiter, so sendet der Interessent seinen Antrag per Mausklick oder Fingertipp an eine elektronische Empfangsvorrichtung des Anbieters, vergleichbar einem Briefkasten. Das ist heute in der Regel das elektronische Bestellsystem des Anbieters als ein Teil des von ihm betriebenen Onlineshops. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung dem Anbieter zugeht.

       a) Zugang elektronischer Willenserklärungen unter Abwesenden oder Anwesenden

      Gesetzlich wird zwischen einer Kommunikation unter Anwesenden und unter Abwesenden differenziert. Nur bei Letzterer ist ein Zugang des Angebots beim Anbieter gem. § 130 Abs. 1 BGB zu prüfen. Nach ganz h.M. ist die Kommunikation mit elektronischen Willenserklärungen eine Kommunikation unter Abwesenden, sodass gem. § 130 Abs. 1 BGB der Zugang der Angebotserklärung des Bestellers erforderlich ist.28

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       b) Machtbereich des Empfängers und Möglichkeit zur Kenntnisnahme

       3. Annahme des Antrags

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       4. Bestätigung des Zugangs

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      16 Ständige Rechtsprechung, vgl. für alle BGH, Urt. v. 24.2.1988 – VIII ZR 145/87, BB 1988, 719. 17 Ausführlich dazu OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.6.2009 – 14 U 622/09, K&R 2010, 58. 18 BGH, Urt. v. 26.1.2005 – VIII ZR 79/04, K&R 2005, 176; BGH, Urt. v. 3.11.2004 – VIII ZR 375/03, K&R 2005, 33; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.7.2006 – 12 U 91/06, MMR 2006, 819. 19 OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.6.2009 – 14 U 622/09, K&R

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