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des Anwendungsbereichs von § 312i Abs. 1 BGB liegt darin, dass Vertragsabschlüsse per E-Mail solchen per Brief oder Telefon ähneln. Damit sind nicht die spezifischen Besonderheiten des Einkaufs per Internet im elektronischen Geschäftsverkehr gegeben, da sich der Anbieter nicht an eine unbegrenzte Anzahl Kunden gleichzeitig wendet.51

      50 Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, BGB, § 312i Rn. 21. 51 Begründung zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drs. 17/12637, S. 397.

       IV. Vertragsschluss über Smart Devices, Apps und über App Stores

       1. Begriffsbestimmung App, Smart Device und App Store

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      Unter App Stores versteht man die Verkaufsplattformen für Apps, die typischerweise selbst als App ausgestaltet und auf dem jeweiligen Smart Device bereits im Auslieferungszustand installiert sind.

       2. Technische Grundlagen von Apps und App Stores

       3. Anwendbares Recht beim Bezug von Apps

      Beim entgeltlichen wie auch beim unentgeltlichen Erwerb von Apps über die App Stores sind die Vertragsverhältnisse der jeweils Beteiligten untereinander zu klären. Dies sind einerseits die Anbieter (der Apps), die Betreiber (der App Stores) und letztendlich die Anwender (Nutzer der Apps und Erwerber im App Store). Selbstverständlich sind auch Sachverhalte denkbar, in denen der Anbieter der App selbst nicht an deren Entwicklung beteiligt gewesen ist. Diese Konstellationen haben aber in der Regel keine Auswirkungen auf das Verhältnis der im Rahmen des Erwerbs von Apps Beteiligten.

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      Die Ausgangssituation für das Verhältnis zwischen Betreiber und Anwender ist daher regelmäßig eine andere als zwischen Anbieter und Betreiber. In der Praxis wird daher beinahe immer die Anwendung deutschen Rechts im Verhältnis zum Anwender vereinbart.59

       4. Vertragsschluss bei der Vermarktung von Apps

       a) Apps von App Store-Betreibern

      Die Schenkung digitaler Produkte wird ab dem 1.1.202264 den besonderen Vorgaben des § 516a BGB n.F. unterliegen. Nach dessen Abs. 1 ist die Schenkung digitaler Produkte oder von Trägern, die einzig der Vermittlung digitaler Inhalte dienen (dazu ausführlich Kap. 7), von der Haftungsprivilegierung der §§ 523f. BGB ausgenommen, wenn die Schenkung die (Verpflichtung zur) Bereitstellung personenbezogener Daten i.S.d. § 312 Abs. 1a BGB n.F. durch den Verbraucher bedingt, also solcher Daten, die nicht zur Leistungserbringung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Unternehmers erforderlich sind.

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      Diese Gestaltung von § 516a BGB ist ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber zwischen der Schenkung des digitalen Produkts (oder des körperlichen

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