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handelsrechtliche Haftung durch drei Maßnahmen beschränken:

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      … beantragt in das Handelsregister einzutragen, dass der Übergang der im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten bei dem Erwerb des Geschäfts kraft Erbfolge durch … ausgeschlossen ist.

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      Betrieb der Erblasser nach Maßgabe der §§ 1 und 2 HGB ein nichtkaufmännisches Unternehmen, besteht keine handelsrechtliche persönliche Haftung des Unternehmensnachfolgers. Allenfalls können die Erben nach Rechtsscheinsgrundsätzen für Altverbindlichkeiten haften, sofern der Nachfolger das Unternehmen unter gleicher Bezeichnung fortführt.

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      Der Unternehmensnachfolger kann seine bürgerlich-rechtliche Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers durch Nachlassverwaltung auf den Nachlass beschränken, §§ 1975 ff. BGB. Die Nachlassverwaltung kann der Erbe ohne Angabe eines Grundes beantragen, wohingegen ein Gläubiger darlegen muss, dass die Befriedigung seiner Forderung aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben gefährdet erscheint, § 1981 BGB. Folge der Nachlassverwaltung ist, dass der Nachlass rückwirkend auf den Erbfall vom Eigenvermögen des Erben getrennt wird und der Erbe nur noch beschränkt mit dem Nachlass haftet, § 1975 BGB. Die Verwaltungsbefugnis geht auf den Nachlassverwalter über, § 1984 BGB.

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