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Entscheidungen im Rundfunkbereich betreffen insbesondere die Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter[53] und das Gebot der Staatsferne des Rundfunks[54], den zu gewährleistenden Rechtsrahmen für die Frequenzvergabe[55] und die gerichtliche Kontrolle der Medienaufsicht.[56]

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      Medien können Dienstleistungen (z.B. Rundfunksendung) oder Waren (z.B. Buch, Tonträger) sein. Aus diesem Grund sind bei grenzüberschreitenden Sachverhalten primärrechtlich die Grundfreiheiten der Art. 28 ff. AEUV, insbesondere die Dienstleistungs- und die Warenverkehrsfreiheit, von Relevanz. Geht es um die Wahl des Unternehmenssitzes, findet zudem die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV Anwendung. Bedeutung erlangen die Grundfreiheiten vor allem dadurch, dass sie zugunsten der EU-Bürger unmittelbar anwendbar sind und diese mit subjektiven Rechten gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat ausstatten. Ergänzung finden sie im allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV.

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      Der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV, welche den unbeschränkten Handel über Grenzen hinweg gewährleisten soll, unterfallen nach der Rechtsprechung des EuGH alle körperlichen Gegenstände, die als Teil eines Handelsgeschäfts über eine Grenze verbracht werden können. Dies sind Medienprodukte wie Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Tonträger und Filmträgermedien ebenso wie Sende- und Empfangsgeräte. Anders unterfallen der gegenüber der Warenverkehrsfreiheit subsidiären Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich etwa Software, die Erstellung von Filmen und Musikwerken oder auch die Ausstrahlung von Fernsehsendungen.

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