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href="#ulink_71392daa-c18d-555b-9e0c-e6b1f1056f3e">[117]

      Dazu Schmid FAZ v. 6.8.2007, 36.

       [118]

      Dazu 3. Kap. Rn. 81, 5. Kap. Rn. 13 ff.

       [119]

      Dazu 3. Kap. Rn. 81, 5. Kap. Rn. 13 ff.; zur KEK in der herkömmlichen Form Westphal Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, 2007.

       [120]

      Dazu Sporn Die Ländermedienanstalt, 2001.

       [121]

      Leitantrag der SPD zu den Anforderungen an eine neue Medienpolitik, epd medien 68/2007, 19 ff.

       [122]

      Benda epd medien 59/2007, 29, 30.

       [123]

      Benda epd medien 59/2007, 29, 30.

       [124]

      Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABlEU Nr. L 95/1.

       [125]

      Ausführlich hierzu mit aktuellem Stand der Stellungnahmen von KOM, EP und Rat 3. Kap. Rn. 18.

       [126]

      KOM (2016) 287 final, S. S. 13, zu den Entwürfen und Stellungnahmen von Europäischen Parlament (CULT_PR (2016) 587655) und Rat der Europäischen Union (13624/1/16 REV 1) s. 3. Kap. Rn. 18.

       [127]

      EP, Dokument A8-0192/2017 v. 10.5.2017.

       [128]

      Für diesen letzten Weg sehen die Landesmediengesetze sog. Experimentierklauseln und Bereichsausnahmen vor, vgl. § 16 LMedienG BW; § 67a HPRG; § 41 II Nr. 5 ThürLMG: § 30 LMG NRW; § 47 BremLMG; § 53 MStV HSH; Art. 30 BayMG; § 20 MedienG LSA; § 43 RundfG M.-V.; § 52 LMG Rh.-P.; § 26 SächsPRG; § 31 NMedienG; § 68 Saarl. MG; § 45 MStV Berlin-Brandenburg.

       [129]

      Kluth/Schulz S. 90-92.

       [130]

      Ähnlich Benda epd medien 59/2007, 29.

       [131]

      Dazu 23. Kap. Rn. 24 ff.

       [132]

      Dazu 3. Kap. Rn. 84 und 7. Kap. Rn. 20 ff.

       [133]

      Hierzu Bornemann/Erdemir/Braml § 19 Rn. 1 ff., s. auch dazu 7. Kap.

       [134]

      Auch diesbezüglich kommen Anstöße aus dem Europäischen Recht. So hielt die Kommission Beihilfen Italiens für technologieneutrale Digitaldecoder für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie technologieneutral gewährt wurden, um den Übergang zum digitalen Fernsehen zu fördern. (Pressemitteilung der Kommission v. 24.1.2007, IP/07/273). Im Jahr 2005 erging eine Entscheidung gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) in Berlin Brandenburg. Die privaten Rundfunkveranstaltern für die Nutzung des DVB-T gewährten Zuschüsse verstießen nach der Entscheidung der Kommission gegen Art. 87 Abs. 1 EG und waren zurückzuzahlen (Pressemitteilung der Kommission v. 9.11.2005, IP/05/1394). Diesen technologieneutralen Ansatz hat der 10. RÄStV für die Plattformregulierung aufgegriffen, dazu 5. Kap. Rn. 41 ff.

       [135]

      Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Netzneutralität“ existiert bislang nicht. Eine Orientierung bot § 41a TKG a.F., der die Bundesregierung ermächtigte, in einer Rechtsverordnung die grundsätzlichen Anforderungen an eine „diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern“. § 41a TKG wurde indes mit Wirkung vom 4.7.2017 durch Gesetz vom 27.6.2017 (BGBl I S. 1963 Nr. 32) aufgehoben.

       [136]

      Im Jahr 2015 lag das Datenvolumen im Mobilfunk in Deutschland bei 591 Mio. (Quelle: Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2015, S. 59). Um der politischen Zielsetzung einer flächendeckenden Breitbandversorgung nachkommen zu können, hat die Bundesnetzagentur 2015 Frequenzen in den Bereichen 700, 900, 1 500 und 1 800 MHz versteigert. Versteigert wurde ein Frequenzpaket von insgesamt 270 MHz. Die Frequenzen wurden technologie- und diensteneutral bereitgestellt, so dass die Frequenzen für sämtliche Techniken, etwa auch für den neuen Standard 5G, verwendet werden können. Insgesamt zahlten die Mobilfunkunternehmen über 5 Mrd. EUR für die Zuschläge, s. Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2015, S. 72 f. Allgemein zur Zuteilung der Rundfunkfrequenzen an den Mobilfunk Kraege pro media 8/2013, 22 f.).

       [137]

      VO (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der RL 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der VO (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABlEU Nr. L 310/1.

       [138]

      Die Berec (Body of European Regulators for Electronic Communications) ist das Gremium der europäischen Regulierungsstellen für den Telekommunikationssektor.

       [139]

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