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Urteil des BGH v. 16.6.2015 vgl. auch Anm. Dörr JuS 2016, 86.

       [38]

      Diese divergierenden Anforderungen werden zum Problem, wenn es um neue technische Entwicklungen geht, die mehrere unterschiedlich regulierte Verbreitungswege miteinander kombinieren. So stellt sich insbesondere im Hinblick auf das immer populärer werdende sog. „Hybrid-TV“ die Frage der Regulierungsbedürftigkeit. Dabei handelt es sich um Fernsehgeräte, die nicht nur klassische, der Regulierung unterliegende, Rundfunkprogramme zur Verfügung stellen, sondern auch das nahezu regulatorisch unberührte Abrufen von Internetinhalten ermöglichen. Gegen eine medienrechtliche Regulierung hybrider TV-Empfangsgeräte Berger CR 2012, 306 ff. sowie Schütz/Schreiber MMR 2012, 659; für eine Regulierung unter Verweis auf sog. „rundfunkähnliche Angebote“ Terpitz/Rachhaus Passauer Schriften zur interdisziplinären Medienforschung, Band I, 2011, 310 ff. Zu den datenschutzrechtlichen Problemen des „Hybrid-TV“ Keber RDV 2013, 236.

       [39]

      Unter den Stichworten Plattformen und Übertragungskapazitäten sieht der RStV in §§ 50 ff. eine Regulierung für „Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)“ vor, die auch den Verbreitungsweg über Internet-Protokoll (IP-TV) betrifft. Zusätzlich ist in § 51a RStV die Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten (DVB-T) reguliert. Dazu 3. Kap. Rn. 81, 5. Kap. Rn. 41 ff., zur Plattformregulierung Christmann ZUM 2015, 14.

       [40]

      Dazu 8. Kap. Rn. 30.

       [41]

      Dazu 8. Kap. Rn. 33 ff.

       [42]

      Dazu Schütz Kommunikationsrecht, 2005, Rn. 427 ff. Die der deutschen Hoheitsgewalt unterliegenden DFS-Kopernikus-Satelliten konnten sich wegen ihrer geringen Sendeleistung nicht am Markt behaupten. Zu Einzelheiten der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen 5. Kap. Rn. 20 ff.

       [43]

      Dazu 1. Kap. Rn. 14, 26 ff.

       [44]

      Hierzu insgesamt 5. Kap. Rn. 41 ff.

       [45]

      Geppert/Schütz/Cornils Beckʼscher TKG-Kommentar § 1 Rn. 28.

       [46]

      Dazu 4. Kap. Rn. 64 ff. Das BVerwG hat am 25.1.2017 entschieden bzw. klargestellt, dass der Rundfunkbeitrag nicht pro Nutzer, sondern pro Wohnung, insbesondere also auch für Zweiwohnungen erhoben wird, BVerwG 25.1.2017 – 6 C 15.16; 6 C 23.16 et al, juris.

       [47]

      Dazu 27. Kap. Rn. 41 ff.

       [48]

      Preis ohne Anmietung eines Receivers, die Vermarktung von DVB-T2 HD erfolgt zunächst durch freenet TV.

       [49]

      Dazu Schwartmann/Sporn Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, 2013.

       [50]

      Vgl. zu dem Rechtstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und ARD/NDR um die Zulässigkeit der Tagesschau-App 4. Kap. Rn. 32 f.

       [51]

      Vgl. dazu die Beschreibung von Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2 f.

       [52]

      Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 514.

       [53]

      Vgl. dazu 3. Kap. Rn. 34.

       [54]

      Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 3.

       [55]

      A.A. Dörr K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9, 11 f., der sich für den Fortbestand der rundfunkrechtlichen Sonderdogmatik ausspricht; vgl. dazu auch 3. Kap. Rn. 34.

       [56]

      Dazu 3. Kap. Rn. 8.

       [57]

      Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 7; Schwartmann K&R 5/2013, Editorial.

       [58]

      Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 514.

       [59]

      Hierzu auch Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 926.

       [60]

      Netflix hat in Deutschland einen stetig wachsenden Nutzungsanteil von 5,4 % in 2016 (2,7 % in 2015), Amazon liegt bei 6,7 % (Quelle: Die Medienanstalten, Digitalisierungsbericht 2016, S. 48), in den USA lag der Anteil von Netflix am Peak-Traffic im Jahr 2016 bei 35,2 % (Quelle: statista.com, abrufbar unter www.statista.com/topics/842/netflix/).

       [61]

      Binder ZUM 2015, 674, 677.

       [62]

      378 988 Abonnenten, Stand August

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