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Guidelines on the Implementation by National Regulators of European Net Neutrality Rules, BoR (16) 127.

       [140]

      Vgl. etwa Spies/Ufer MMR 2015, 91, 92.

       [141]

      Beispiele für Spezialdienste sind etwa VoLTE (datenbasierte Telefonie über das LTE-Mobilfunknetz), linear ausgelieferte IPTV-Fernsehangebote sowie Gesundheitsdienste in Echtzeit, also zB Operationen aus der Ferne.

       [142]

      Im September 2016 hat die Europäische Kommission drei strategische Konnektivitätsziele aufgestellt, die bis 2025 erreicht werden sollen. Demnach sollen alle Bereiche mit besonderer sozioökonomischer Bedeutung mit einer Internetanbindung mit Sende- und Empfangsgeschwindigkeiten von 1 Gigabit pro Sekunde ausgestattet werden, Privathaushalte sollen unabhängig davon, ob sie sich auf dem Land oder in der Stadt befinden, einen Internetanschluss mit einer Empfangsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s haben. Alle Stadtgebiete sowie alle wichtigen Straßen- und Bahnverbindungen sollten durchgängig mit einer 5G-Anbindung ausgestattet sein (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 14.9.2016, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3008_de.htm). Sehr ähnliche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Digitalen Agenda 2014-2017 (vgl. www.digitale-agenda.de). Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung bis 2018 mittels eines effizienten Technologiemix eine flächendeckende Breitbandinfrastruktur mit einer Downloadgeschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s zu schaffen.

       [143]

      Vgl. https://werdrosselt.de/deutsche-telekom/.

       [144]

      Das LG Köln (MMR 2014, 137) hatte der Deutschen Telekom – auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin – die vorgesehene Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Datenlimits untersagt. Die betreffende Regelung sei nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil das vertragliche Äquivalenzverhältnis aufgrund der erheblichen Verminderung des Leistungsversprechens gestört und der von dem Kunden mit Abschluss des Pauschaltarifs verfolgte Zweck gefährdet sei. Mit dem Begriff „Flatrate“ verbinde der Durchschnittskunde nach wie vor einen Internetzugang zum Festpreis ohne Einschränkung, etwa beim Streaming von Fernseh-Angeboten und Filmen. Die Telekom hat das Urteil akzeptiert und wird keine Berufung einlegen. Die streitigen Volumen-Klauseln sollen aus allen Flatrate-Tarifen ersatzlos gestrichen werden. Zwar sollen Volumentarife auch künftig angeboten, jedoch nicht mehr als Flatrate bezeichnet werden.

       [145]

      Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, S. 24.

       [146]

      Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, S. 26.

       [147]

      Stellungnahme der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten v. 12.7.2013 (abrufbar unter www.die-medienanstalten.de).

       [148]

      So der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom Obermann in einem Brief an den ehemaligen Wirtschaftsminister Rösler v. 25.4.2013 in Bezug auf die Fernsehplattform „Entertain“; allgemeiner Enßlin pro media 06/2013, 32, 33.

       [149]

      § 41a TKG wurde aufgehoben mit Wirkung vom 4.7.2017 durch Gesetz vom 27.6.2017 (BGBl I S. 1963 Nr. 42).

       [150]

      Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE v. 14.5.2013, BT-Drucks. 17/13466; Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, 45.

       [151]

      NNVO-E in der überarbeiteten Version v. 31.7.2013.

       [152]

      Stellungnahme der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten v. 23.8.2013, abrufbar unter www.die-medienastalten.de.

       [153]

      Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 23.8.2013, abrufbar unter www.vzbv.de/12151.htm.

       [154]

      Stellungnahme des Branchenverbandes BITKOM v. 16.7.2013.

       [155]

      Vgl. Schlussbericht der Enquente-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ v. 5.4.2013, BT-Drucks. 17/12550 sowie den vierten Zwischenbericht vom 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, 46.

       [156]

      Http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0343-17.pdf.

       [157]

      Vgl. neugefasster § 149 Abs. 1a, b und Abs. 2 TKG.

      1. Teil MedienrechtRundfunkrecht › 2. Kapitel Rundfunk im internationalen Recht

      Inhaltsverzeichnis

       I. Rundfunk im Völkerrecht

       II. Rundfunkregulierung im Recht der Europäischen Union

      Literatur:

      Bernhard/Nemeczek Grenzüberschreitende Fußballübertragungen im Lichte von Grundfreiheiten, geistigem Eigentum und EU-Wettbewerbsrecht, GRURInt 2012, 293; Castendyk/Böttcher Ein neuer Rundfunkbegriff für Deutschland? Die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste und der deutsche Rundfunkbegriff, MMR 2008, 13; Dörr Die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Europa, 1997; ders. Ein Grundrecht der Medienfreiheit – Gleiches Recht für alle?, K&R Beihefter

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