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Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (CabSat-Richtlinie) verabschiedet.[99] Mit ihr sollten Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die sich durch die kumulative Anwendung von mehreren nationalen Rechten auf einen einzigen Sendeakt ergaben und die grenzüberschreitende Ausstrahlung von Rundfunk über Satelliten bzw. die zeitgleiche, unveränderte Kabelweiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in anderen Mitgliedstaaten als dem Sendestaat behindern konnten.

      Festgelegt wurde auch hier das Sendestaatsprinzip. Danach findet beim Satellitenrundfunk allein das Recht desjenigen Mitgliedstaates auf den Rechteerwerb Anwendung, in dem das Signal zum Satelliten geschickt wird (Ort der öffentlichen Wiedergabe). Die Rechteübertragung selbst hat auf vertraglicher Basis zu erfolgen; die Geltendmachung von Rechten ist in Bezug auf die Kabelweiterverbreitung der kollektiven Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften vorbehalten.

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