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dafür ist allerdings, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 712 Abs. 1 2. Hs. BGB). Ein wichtiger Grund i. S. des § 712 BGB liegt auch vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern deshalb nicht zuzumuten ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann[13].

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      Beispiel:

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      Die Einhaltung einer Form für Beschlüsse der Gesellschafter sieht das BGB nicht vor.

      Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen sind die Geschäftsführungsmaßnahmen, es sei denn, die Gesellschafter haben von der in § 711 BGB vorgesehenen Möglichkeit der Einzelgeschäftsführung Gebrauch gemacht. Darüber hinaus müssen Beschlüsse gefasst werden im Hinblick auf etwa anstehendem Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die sonstigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Zu letzteren zählen z. B. Beschlüsse über Bilanzfeststellung und Gewinnverwendung.

      Beispiel:

      In einer aus 5 Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft möchten 4 Gesellschafter gegen den 5. eine Schadensersatzklage erheben und darüber einen Beschluss herbeiführen. Bei dieser Beschlussfassung unterliegt der 5. Gesellschafter einem Stimmverbot.

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      Der Geschäftsführer kann gem. § 713 i. V. m. § 670 BGB von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen. Unter Aufwendungen sind alle Vermögensopfer zu verstehen, die ein Gesellschafter freiwillig im Interesse der Gesellschaft erbringt.

      Beispiel:

      Ein Gesellschafter zahlt den Kaufpreis an einen Verkäufer, mit dem die BGB-Gesellschaft einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Er hat einen Anspruch auf Zahlung der Kaufpreissumme gegen die Gesellschaft gem. §§ 713, 670 BGB.

      Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft. Eine anteilige Haftung der Mitgesellschafter ist wegen § 707 BGB (= keine Nachschusspflicht; s. dazu Rn. 83 f.) grundsätzlich bis zur Auseinandersetzung ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings Abweichendes vorsehen. Ein Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter kann sich allerdings aus § 426 BGB ergeben.

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