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Gesellschafter A an, ob er zur Leistung eines solchen Nachschusses verpflichtet ist. Rn. 99

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      Fall 8:

      G ist geschäftsführender Gesellschafter einer aus A, B, C und G bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein nicht unerhebliches aus Grundstücken bestehendes Vermögen verwaltet. G ist außerdem Geschäftsführer der aus 5 Personen bestehenden X-GmbH. Bei Letzterer hat er sich finanzielle Unregelmäßigkeiten zu seinem Vorteil und zu Lasten des Gesellschaftsvermögens zu Schulden kommen lassen. A, B und C erwägen, G die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen. Ist dies möglich? Rn. 100

      Literatur:

      Armbrüster, Nachschusspflicht im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2008, 1 ff.; Flume, Gesellschaft und Gesamthand, ZHR 136 (1972) 177 ff.; Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und der GmbH, 1990; Kießling, Das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften. FS Hadding, S. 477 ff.; Raiser, Das Recht der Gesellschafterklagen, ZHR 153 (1989) 1 ff.; C. Schäfer, Vom Einstimmigkeitsprinzip zum treupflichtgetragenen Mehrheitsentscheid im Personengesellschaftsrecht, ZGR 2013, 237 ff.; derselbe, Der Bestimmtheitsgrundsatz ist (wirklich) Rechtsgeschichte, ZGR 2014, 1401; Schünemann, Grundprobleme der Gesamthandsgesellschaft 1975; Schulze/Osterloh, Das Prinzip der gesamthänderischen Bindung, 1972.

      Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) › I. Überblick

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      Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB. Die meisten dieser Vorschriften sind dispositiver Natur. Sie können also von den Gesellschaftern, die den Vertrag abschließen, gestützt auf das Prinzip der Vertragsfreiheit durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden. Je nach den für die beteiligten Personen vorgesehenen Funktionen, dem Gesellschaftszweck und der Höhe der Beteiligung sind vom Gesetz abweichende, zweckentsprechendere Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag notwendig. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung geht im Zweifel der gesetzlichen Regelung vor.

      Beispiel:

      Gem. § 709 BGB steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern in der Weise gemeinschaftlich zu, dass die Zustimmung aller Gesellschafter zu den einzelnen Maßnahmen erforderlich ist. In der Regel dürfte es zweckmäßig sein, das gesetzlich vorgesehene schwerfällige Einstimmigkeitsprinzip durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zu ersetzen, indem etwa die Geschäftsführung nur einem Gesellschafter oder einer begrenzten Zahl von Gesellschaftern eingeräumt wird.

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      Die Willensbildung in der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss. Das gilt vor allem für die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Grundlage für das Beschlussrecht in der BGB-Gesellschaft bildet der § 709 BGB, dessen Wirkung über bloße Geschäftsführungsmaßnahmen hinausreicht. Nach § 709 Abs. 1 BGB ist für die Wirksamkeit eines Beschlusses Einstimmigkeit vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine davon abweichende Regelung vorsehen (siehe dazu unten Rn. 90 ff.).

      Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 5 Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) › II. Das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen

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      Mit der Gründung einer Personengesellschaft wird ein Sondervermögen gebildet, das vom Privatvermögen der Gesellschafter streng zu trennen ist. Zu diesem Sondervermögen (= Gesellschaftsvermögen) gehört das, was die Gesellschafter als Beiträge geleistet haben, und die Gegenstände, die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworben worden sind (§ 718 BGB). Dazu können zählen: bewegliche Sachen, Grundstücke, Forderungen und sonstige Rechte aller Art. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen und Rechte unterliegen einigen Sonderregelungen, die sich daraus ergeben, dass das Gesellschaftsvermögen nicht mehr dem unabhängigen und freien Willen des einzelnen Gesellschafters zur Verfügung stehen kann, sondern dem Gesellschaftszweck dienen soll und daher dem nach den gesetzlichen Vorschriften oder dem Gesellschaftsvertrag gebildeten Willen der Gesellschafter unterliegt.

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      Die Gesamthandsberechtigung des Gesellschafters, also die Mitinhaberschaft an den der Gesamthand zugeordneten Vermögensgegenständen setzt die Zugehörigkeit zur Gesellschaft voraus; sie kann ohne diese nicht fortbestehen. Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) nach § 738 Abs. 1 BGB den in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern zu.

      Beispiel:

      Scheidet von drei gleich berechtigten Gesellschaftern einer aus der Gesellschaft aus,

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