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gewählte allgemeine Zeugenbeistand soll nach überwiegender Meinung keinen Anspruch auf Benachrichtigung vom Vernehmungstermin haben, was sich im Umkehrschluss aus § 397 Abs. 2 S. 3 StPO[11]ergeben soll. Mit der Fürsorgepflicht der Strafverfolgungsbehörden zugunsten des Zeugen verträgt sich diese Ansicht allerdings kaum.[12] Um sicher zu gehen, muss der Anwalt seinen Mandanten darum bitten, ihn rechtzeitig von dem Vernehmungstermin oder einer eventuellen Terminsverlegung zu unterrichten.

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       → Muster 6, Rn. 528: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 161a Abs. 3 StPO

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       → Muster 7, Rn. 529: Zeugenbeistand – Antrag auf Beiordnung

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIII. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 3. Akteneinsichtsrecht

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      Hinweis

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIII. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 4. Anwaltliche Vorbereitung der Zeugenvernehmung

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      Der anwaltliche Zeugenbeistand muss häufig bereits vor der Hauptverhandlung tätig werden, damit eine sachgerechte Betreuung des Zeugen im Vernehmungstermin erfolgen kann. Insofern besteht in der Vorgehensweise kein Unterschied zur klassischen Strafverteidigung. Der Zeugenbeistand hat nach Übernahme des Mandats zunächst die Aufgabe, sich möglichst schnell mit dem Verfahrensgegenstand vertraut zu machen, den Mandanten zu befragen und sodann zu beraten. Dadurch können mögliche Risiken und Umstände, die zu Konflikten mit den anderen Verfahrensbeteiligten führen können, frühzeitig erkannt werden. Häufig ist auch eine weitergehende Informationsbeschaffung erforderlich, die in bestimmten Fällen in der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger des Angeklagten bestehen kann.

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