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rel="nofollow" href="#ulink_46702647-57eb-5bf4-b17a-73e3b3fb89d8">Zeugenrechte

       III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands

       IV. Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen

       V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung

       VI. Die Rechte bei körperlichen Untersuchungen

       VII. Kosten und Rechtsanwaltsvergütung

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › I. Allgemeines und Zeugenpflichten

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      Zeugenpflichten

Erscheinungspflicht gem. § 48 Abs. 1 StPO;
Aussage- und Wahrheitspflicht gem. §§ 48 Abs. 1, 57 StPO;
Beeidigungspflicht gem. §§ 57, 59 ff. StPO.

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      Der Zeuge ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, vgl. § 57 StPO. Bei Verweigerung des Zeugnisses drohen ihm Zwangsmittel, insb. auch die Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO. Entspricht die Zeugenaussage nicht der Wahrheit, so läuft der Zeuge Gefahr, dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, insb. wegen den §§ 153 ff. bis § 258 StGB.

      Voraussetzung für die Beeidigung der Zeugenaussage ist gem. § 59 Abs. 1 S. 1 StPO, dass die Beeidigung aufgrund der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig ist. Mögliche Einschränkungen hiervon ergeben sich aus §§ 60, 61 StPO.

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       → Muster 5, Rn. 527: Antrag auf Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe Teil 1 Rn. 46 ff.

       [2]

      Rückel PdS 9, Rn. 32; Kühne NStZ 1985, 252. Ausführlich zu aussagepsychologischen Aspekten von Zeugenaussagen: Jansen PdS 29.

       [3]

      BGHSt 22, 347 f.; Einzelheiten zum Zeugenbeweis bei M-G/S StPO Vor § 48, Rn. 1 ff.

       [4]

      Grenze ist die Zumutbarkeit der Maßnahme gem. § 81c Abs. 4 StPO.

       [5]

      Allg. Meinung; vgl. HK-StPO/Gercke Vor § 48 Rn. 16; LR-StPO/Ignor/Bertheau

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