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href="#u9639fa33-f4bd-5f33-9232-c821dddf5d78">II. Zeugenrechte › 1. Der Verletztenbeistand

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      Die größte Gruppe von Zeugen, die in der Praxis den Rat und den Beistand eines Rechtsanwaltes erbitten, sind die nebenklageberechtigten und sonstigen durch Straftaten Verletzte. Der Zeuge, der zugleich „Verletzter“ ist, hat die Schutz- und Mitwirkungsrechte aus den §§ 406d – 406l StPO. Die seit dem „Opferschutzgesetz“ aus dem Jahr 1986 immer wieder ergänzt worden sind. Der Verletztenbeistand ist nunmehr namentlich im § 406f StPO aufgeführt. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verletzten, seine anwaltliche Vertretung sowie deren Rechte haben ihre Regelung in §§ 406e, 406f, 406g, 406h, 406i, 406j und 406k StPO gefunden, wobei § 406f StPO für den „normalen“ Verletzten gilt und § 406h StPO für den nebenklageberechtigten Verletzten. Das Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO ist für Verletze, Nebenklagebefugte und Nebenkläger gemeinsam geregelt. Es gelten die gleichen Versagungsgründe, aber auch das gleiche uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht nach Abschluss der Ermittlungen wie für den Beschuldigten. Die Erhebung der Nebenklage kann noch weitergehende Rechte für den Verletztenzeugen eröffnen. Überdies konstituiert § 406h StPO eine Hinweispflicht der Strafverfolgungsbehörden auf die Befugnis des Zeugen auf Hinzuziehung eines Beistands. Durch das „3. Opferrechtsreformgesetz“ wurde jüngst die Regelung des § 406g StPO eingefügt, wonach der Verletzte sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen kann. Des Weiteren wurden verschiedene Rechte durch die Einführung des § 406l StPO auf Angehörige und Erben des Verletzten übertragen. Die speziellen Rechte des Verletzten und des anwaltlichen Verletztenbeistands sind ausführlich in Teil 5 dargestellt.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandII. Zeugenrechte › 2. Der gewählte Zeugenbeistand

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      Seit der Neuregelung des § 68b Abs. 1 und 2 StPO im Rahmen des „2. Opferrechtsreformgesetz“ ist klargestellt, dass Zeugen bei allen Vernehmungen, also auch schon bei Vernehmungen durch die Polizei, einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen können, sofern dies nicht die geordnete Beweiserhebung beeinträchtigt.

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      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandII. Zeugenrechte › 3. Die Beiordnung eines Zeugenbeistands gem. § 68b Abs. 2 StPO

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      Anmerkungen

       [1]

      Beulke Strafprozessrecht, Rn. 196a; Ein Überblick über den Zeugenschutz insgesamt findet sich bei Jung GA 1998, 313.

       [2]

      Vgl. SK-StPO/Rogall Vor § 48 Rn. 71 ff.

       [3]

      Insbesondere von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

       [4]

      Dazu gehören Personen, die bei Erfüllung ihrer Zeugenpflichten mit einem Angriff auf ihre Rechtsgüter oder auf Rechtsgüter einer ihnen nahe stehenden Person zu rechnen haben, wie z.B. V-Leute; Beulke Strafprozessrecht Rn. 196a.

       [5]

      Zschockelt/Wegner NStZ 1996, 305; Wegner ZRP 1997, 404; Franke StraFo 2000, 295.

      

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