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Rn. 10.

       [6]

      Seit der Änderung des § 59 StPO durch das Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 (BGBl. I, S. 2198) erfolgt eine Vereidigung nur noch, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder der Herbeiführung einer wahren Aussage für nötig hält.

       [7]

      BVerfG NJW 1979, 32; NJW 1988, 897f.; OLG Stuttgart NJW 1956, 840; Pfeiffer StPO Vor § 48 Rn. 1; RH-StPO/Otto § 48 Rn. 5.

       [8]

      Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 110 m.w.N.

       [9]

      Insbesondere für Kinder zählen Mehrfachvernehmungen zu den größten Belastungen; vgl. Volbert/Pieters Zur Situation kindlicher Zeugen vor Gericht; sowie Albrecht Kindliche Opferzeugen im Strafverfahren; Frommel Möglichkeiten und Grenzen des Schutzes kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren, beide in: Salgo (Hrsg.) Vom Umgang der Justiz mit Minderjährigen.

       [10]

      M-G/S StPO Vor § 48 Rn. 10 m.w.N.

       [11]

      Ausführl. zur gesamten Thematik Wessing/Ahlbrecht Der Zeugenbeistand.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › II. Zeugenrechte

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      Zeugenrechte

Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52, 53, 53a StPO
Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO
Verheimlichung der Anschrift gem. § 68 Abs. 2 StPO
Verschweigen der Angaben zur Person oder Identität gem. § 68 Abs. 3 StPO
Ausschluss des Beschuldigten bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen gem. § 168c Abs. 3 StPO
Recht auf audiovisuelle Zeugenvernehmung gem. § 247a StPO (§ 58a Abs. 2 StPO)
Entfernung des Angeklagten gem. § 247 StPO
Öffentlichkeitsausschluss gem. § 171b GVG
Zeugenbeistand gem. § 68b StPO (und Rechte des Zeugenbeistandes gem. § 68b Abs. 1 S. 1 StPO)
Recht auf Beiordnung des Zeugenbeistands gem. § 68b StPO

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      Ein wichtiges Zeugenrecht liegt in der Befugnis, sich bei der Vernehmung eines Rechtsanwalts als Beistand zu bedienen. Hochschullehrer oder Rechtsreferendare scheiden nach dem Wortlaut des Gesetzes aus. § 397a Abs. 1 StPO spricht nur von der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand und enthält keinen Verweis auf § 138 Abs. 1 StPO, wonach ein Hochschullehrer als Wahlverteidiger auftreten kann. Auch § 139 StPO ist nicht anwendbar, da auch hier allein der Wahlverteidiger einem Referendar die Verteidigung übertragen kann. Jeder Rechtsanwalt, der einem Zeugen beisteht, sieht sich in einer gegenüber der Strafverteidigung stark abweichenden Rolle. Er hat seinen Blick nicht wie das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung vorrangig auf das Schicksal des Angeklagten, sondern auf die Interessen des Zeugen zu richten. Seine Mitwirkung kann sich zwar – etwa als reiner Zeugenbeistand – nur auf einen Teil des Verfahrens, nämlich die Beweisaufnahme, beschränken, dieser kommt aber im gesamten Strafverfahren eine herausgehobene, wenn nicht gar die entscheidende und zentrale Bedeutung zu.

      Die Strafprozessordnung stellt ein abgestuftes System von Schutz- und Beteiligungsrechten für Zeugen zur Verfügung, die dem jeweiligen Grad der Betroffenheit durch die Straftat entsprechen. Nach der Beteiligung des Zeugen am Strafverfahren richten sich auch die Möglichkeiten des anwaltlichen Beistands, für seinen Mandanten tätig zu werden.

      Teil

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