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      Vgl. BVerfGE 13, 290, 296; 64, 229, 238 f.; 65, 104, 112 f.; 75, 348, 357; BVerfG StV 2003, 593, 594.

       [220]

      BVerfGE 57, 250, 279; 63, 45, 69; BVerfG StV 2010, 113. Zur Funktion des Beweisantragsrechts, ein abweichendes Vorverständnis des Antragstellers in den Prozess der Sachverhaltsfeststellung einzubringen und die (nicht unwesentlich durch die Aktenkenntnis der Berufsrichter bedingte) Gefahr einer bloßen Bestätigung des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft zumindest partiell zu neutralisieren, vgl. SK-StPO-Frister, § 244 Rn. 45 f. Das Beweisantragsrecht hat zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I, S. 2121) umfangreiche Modifikationen erfahren; vgl. dazu Claus, NStZ 2020, 57, 60 sowie krit. Schork, NJW 2020, 1, 3 f.

       [221]

      BVerfGE 133, 168 Rn. 125; zur Vereinbarkeit verfahrensbeendender Absprachen mit dem Fairnessgrundsatz auch schon BVerfG NJW 1987, 2662, 2663.

       [222]

      BVerfGE 57, 250, 292 f.

       [223]

      BVerfGE 57, 250, 292; BVerfG StV 1997, 1; StV 2010, 337 ff. Nach der durch das BVerfG gebilligten Ansicht des BGH ist der fehlenden Möglichkeit des Beschuldigten zu konfrontativer Befragung eines Belastungszeugen durch eine besonders sorgfältige und zurückhaltende Würdigung des Beweiswertes der Angaben des nicht konfrontierten Zeugen Rechnung zu tragen; darüber hinaus darf eine Verurteilung regelmäßig nur dann auf die Aussage des nicht konfrontierten Zeugen gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt wird (vgl. BGHSt 46, 93, 106; 51, 150, 155; BGH, Urt. vom 4.5.2017 – 3 StR 323/16, Rn. 17). Die Beweiswürdigungslösung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird von weiten Teilen des Schrifttums zu Recht als ungeeignet angesehen, den Verlust des Konfrontationsrechts zu kompensieren; vgl. Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht § 46 Rn. 34 m.w.N.

       [224]

      Vgl. dazu – in niederländischer Sprache – van Toor/Lindemann, Strafblad 2016, 119 ff.; zusammenfassend auch Meyer/Wohlers, JZ 2015, 761 ff.

       [225]

      Eine solche liegt nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird, oder wenn bei anfänglich bestehendem Anfangsverdacht die Einwirkung auf die Zielperson im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig“ ist, vgl. BGHSt 60, 238, 245; 60, 276, 285. Der EGMR prüft demgegenüber mit Blick auf Art. 6 EMRK das Vorliegen einer polizeilichen Provokation (sog. substantive test of incitement), was dann der Fall sein soll, „wenn sich die beteiligten Polizeibeamten nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschränken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte, und zwar mit dem Zweck – durch Beweiserbringung und Einleitung einer Strafverfolgung – die Feststellung einer Straftat zu ermöglichen“ (EGMR StV 2015, 405, 407 – Furcht/Deutschland). Für einen Vergleich der beiden Maßstäbe vgl. Meyer/Wohlers, JZ 2015, 761, 762 f., 765 ff.; zur Sonderkonstellation der mittelbaren bzw. vermittelten Tatprovokation vgl. jüngst BGH NStZ 2018, 355 mit krit. Besprechung durch Conen, StV 2019, 358 ff.

       [226]

      Vgl. BVerfG NStZ 1986, 468; NJW 1987, 1874 f.; NJW 1995, 651, 652; NJW 2015, 1083, 1084; Beschl. vom 18.5.2001 – 2 BvR 693/01, Juris, Rn. 3 (Annahme eines Verfahrenshindernisses allenfalls in (extrem gelagerten) Ausnahmefällen). In seiner neuesten Entscheidung deutet das Gericht immerhin an, dass zukünftig die Annahme eines Beweisverwertungsverbots für unmittelbar durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewonnene Erkenntnisse geboten sein könnte (BVerfG NJW 2015, 1083, 1086).

       [227]

      BGHSt 32, 345, 348 ff.; 45, 321, 324 ff.; 47, 44, 47; 60, 238, 239; BGH NJW 1986, 1764; NStZ 1988, 550; NStZ 1992, 488; NStZ 1994, 335; NStZ 2014, 277, 280. Demgegenüber hatten BGH NJW 1981, 1626 und BGH NStZ 1982, 156 f. noch die Annahme eines Verfahrenshindernisses in Betracht gezogen.

       [228]

      Vgl. EGMR StV 1999, 127 f. – Teixeira de Castro/Portugal; NJW 2009, 3565, 3566 ff. – Ramanauskas/Litauen. Alternativ kommt nach der Rechtsprechung des EGMR ein „Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen“ in Betracht (vgl. EGMR StV 2015, 405, 409 – Furcht/Deutschland m.w.N.). Keine Verletzung des Fairnessgrundsatzes sah der EGMR beispielsweise in der Rechtssache Scholer/Deutschland (Urt. vom 18.12.2014 – 14212/10, Rn. 64 ff.); hier bestand schon vor der Kontaktaufnahme durch die Vertrauensperson der Polizei der Verdacht, der Beschwerdeführer sei Betäubungsmittelgeschäften zugeneigt (a.a.O., Rn. 87).

       [229]

      EGMR StV 2015, 405, 407 ff. – Furcht/Deutschland.

       [230]

      Vgl. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 288; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht § 37 Rn. 7 ff., jeweils m.w.N. zum Streitstand. Nach Sinn/Maly NStZ 2015, 379, 383 soll an der Strafzumessungslösung festzuhalten, das Strafmaß jedoch auf Null zu reduzieren sein. Dies wird zu Recht für unvereinbar mit den Vorgaben des EGMR gehalten; vgl. Meyer/Wohlers, JZ 2015, 761, 769 Fn. 129 m.w.N.

       [231]

      BVerfG NJW 2015, 1083, 1085; Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rn. 57; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 24 Rn. 59 ff.

       [232]

      BGHSt 60, 276, 282 ff. Anders noch der 1. Strafsenat in BGHSt 60, 238 ff.; tendenziell restriktiver auch BGH wistra 2017, 193, 195 und NStZ 2018, 355, 358 (1. Strafsenat) sowie BGH, Urt. v. 4.7.2018 – 5 StR 650/17, Juris, Rn. 25. Kirt. Conen, StV 2019, 358 ff.

       [233]

      BVerfGE 56, 185, 186; 57, 250, 280; 63, 380, 392; BVerfG NJW 2006, 1579; NStZ 2007, 416; BGHSt 48, 221, 228; BGH NJW 2005, 2791; Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 47; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 65; SK-StPO-Rogall, Vor § 133 Rn. 110 ff.

       [234]

      Vgl. Kielwein, Prozessuale Fürsorgepflicht im Strafverfahren, 1985, S. 156 ff.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 44 Rn. 26; für ein Aufgehen der Fürsorgepflicht im Fairnessgrundsatz Maiwald, Lange-FS, S. 745, 764.

       [235]

      Vgl. KK-StPO-Fischer, Einl. Rn. 133; SK-StPO-Rogall, Vor § 133 Rn. 110 und 113.

       [236]

      Umstritten ist, ob die Fürsorgepflicht lediglich ein Unterfall des Rechts auf ein faires Verfahren ist oder auch einen über dieses hinausgehenden

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