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4. Buch 5. Buch Allgemeiner Teil Recht der Schuldverhältnisse Sachenrecht Familienrecht Erbrecht . . . . .(1) §§ 241 bis 853 BGB . . . . .(2) . . . . .(3) . . . . .(4)

      b) Orientieren Sie sich im BGB. Jede der folgenden Fragen wird durch einen der jeweils angegebenen Paragrafen (§) des BGB geregelt. Bestimmen Sie, welche Paragrafen die Fragen beantworten. Hierfür ist es nicht nötig, die einzelnen Paragrafen zu kennen. Es genügt zu wissen, in welchem Buch des BGB sie stehen.

      (1) Ist eine Person Eigentümer einer Sache geworden?

(a) § 130 BGB. (b) § 929 BGB. (c) § 433 BGB.

      (2) Können die Eltern Entscheidungen für ihr Kind treffen?

(a) § 104 BGB. (b) § 823 BGB. (c) § 1629 BGB.

      (3) Unter welchen Voraussetzungen kann eine Person eine andere Person vertreten, also für diese handeln?

(a) § 164 BGB. (b) § 1629 BGB. (c) § 611 BGB.

      (4) Wie kann eine Person bestimmen, dass eine andere Person ihr Vermögen erbt?

(a) § 1937 BGB. (b) § 1 BGB. (c) § 812 BGB.

      (5) Welche Pflichten ergeben sich aus einem Kaufvertrag?

(a) § 985 BGB. (b) § 433 BGB. (c) § 1922 BGB.

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IV. Zitieren von Normen

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      a) Lesen Sie, wie man zitiert.

       Das richtige Zitieren

      Die Regeln des BGB sind in Paragrafen niedergelegt. Ein Paragraf kann aus mehreren Absätzen bestehen. Ein Absatz wiederum kann aus mehreren Sätzen bestehen und manchmal hat ein Satz mehrere Halbsätze oder auch Alternativen. Bei der Arbeit mit dem BGB werden die Vorschriften immer genau zitiert, d.h. man sagt exakt, welchen Paragrafen, Absatz, Satz, Halbsatz, welche Alternative und welche Nummer man meint. Das Wort Absatz wird durch Abs. oder durch römische Nummerierung (I.), das Wort Satz durch S. oder durch eine arabische Nummerierung (1.) dargestellt. Das Wort Halbsatz kürzt man mit Hs. ab, das Wort Alternative mit Alt. und das Wort Nummer mit Nr. Es wird als Synonym zu Fall oder Variante (Var.) verwendet. So kann man entweder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder § 812 I 1 Alt. 1 BGB schreiben. Beides spricht man folgendermaßen: Paragraf achthundertzwölf, Absatz eins, Satz eins, Alternative eins BGB.

      Hinweis

      In Lehr- und Lernbüchern und auch in der Praxis wird häufig die lange Zitierweise verwendet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). An der Universität finden Sie meist die kurze Zitierweise, die Sie aus Zeitgründen auch in Ihrer Klausur anwenden sollten (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB).

      In der Klausur schreiben Sie beim Zitieren der ersten Norm das BGB dazu und fügen den Hinweis an: „Alle weiteren §§ ohne Benennung sind solche des BGB.“ Im Folgenden müssen Sie das BGB dann nicht mehr hinter jeden Paragrafen schreiben.

      b) Markieren Sie die Passage in der Norm in Ihrem BGB, die durch die Zitierung ausgedrückt wird.

      Beispiel

       § 823 Abs. 2 S. 1 BGB

       § 823

       Schadensersatzpflicht

      (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

      (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

      (1) § 14 Abs. 1 BGB

      (2) § 90a S. 3 BGB

      (3) § 433 Abs. 2 BGB

      (4) § 488 Abs. 1 S. 1 BGB

      (5) § 631 Abs. 1, 2. Hs. BGB

      (6) § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB

      c) Zitieren Sie die kursiv dargestellte Passage in folgenden Normen.

      Beispiel

       § 823

       Schadensersatzpflicht

      (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

      (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

      Zitierweise: § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 I BGB

      § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

      § 90a Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

      § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

      § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

      § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den

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