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zur Tötung bestimmen, m.a.W. als Tatantrieb wirken. Wie bei der Anstiftung (§ 26) bedarf es einer entscheidenden Einwirkung auf den Willen des Täters. Daran fehlt es, wenn dieser ohnehin bereits zur Tat entschlossen war (sog. omnimodo facturus). Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Täter allein aufgrund der Beeinflussung durch das Opfer handelt. Weitere Motive sind insoweit unschädlich, sofern die Einwirkung seitens des Opfers handlungsleitend bzw. dominierend bleibt.[7]

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      Beachte:

      Vertiefungshinweis:

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      Nach den anerkannten Grundsätzen scheint § 216 auch durch ein Unterlassen begangen werden zu können, sofern für den Untätigen eine Garantenstellung besteht (§ 13).

      Beispiel:

      A will sich vergiften. Sie fordert ihren Ehemann B eindeutig und ernsthaft auf, ihr Vorhaben auch dann nicht zu verhindern, wenn sie bewusstlos geworden ist. B respektiert ihren Wunsch.

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      Im Beispiel wird die Garantenstellung des B ohnehin nur relevant, wenn A vor dem Tod für eine gewisse Zeit ihr Bewusstsein bzw. ihren freiverantwortlichen Willen verliert. Stirbt sie dagegen unmittelbar im Anschluss an ihre auf freier Entscheidung beruhende Tötungshandlung, ist für eine Rettungspflicht des B kein Raum. Vielmehr hätte er eine derartige Selbsttötung der A zuvor sogar unterstützen dürfen (etwa durch Besorgen von Tabletten), ohne sich strafbar zu machen (vgl. § 1 Rn. 20).

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      Hinweis:

      Da § 211 wegen Spezialität des § 216 und damit (nur) nach Konkurrenzregeln nicht zur Anwendung kommt, empfiehlt es sich, seine Voraussetzungen vollständig zu prüfen, sofern die Schwerpunkte der Aufgabe nicht eindeutig anders gesetzt sind.

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1. Welche Anforderungen sind an das Todesverlangen des Opfers zu stellen? → Rn. 3 ff.
2. Ist eine Tötung auf Verlangen durch Unterlassen strafbar? → Rn. 10 ff.
3. Wie wirkt sich die sog. Sperrwirkung des milderen Gesetzes im Zusammenhang mit § 216 aus? → Rn. 13 f.

      Aufbauschema (§ 216)

1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Einen (anderen) Menschen (2) Töten (3) Durch ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten bestimmt b) Subjektiver Tatbestand – Vorsatz
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld

      Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:

      Leitentscheidungen: BGHSt 19, 135 – „Gisela-Fall“; BGHSt 32, 367 – „Wittig-Fall“; BGHSt 40, 257 – „Pflegeheimfall“; BGHSt 50, 80 – „Kannibalenfall“; BGHSt 64, 135 – „Berliner Fall“

      Aufsätze:

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