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(vgl. § 5 Rn. 13 ff.).

Systematik der Körperverletzungsdelikte
Grundtatbestand (vorsätzliche) Körperverletzung (§ 223)
Qualifikationen Gefährliche Körperverletzung (§ 224) Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225) Schwere Körperverletzung (§ 226) Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a) Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) Körperverletzung im Amt (§ 340) Fahrlässigkeitstatbestand Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
Sonderfall Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)

      2

      

      Anmerkungen

       [1]

      Durch das 47. Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. September 2013 (BGBl. I 2013, S. 3671); hierzu insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kritisch MüKo/Hardtung § 226a Rn. 24 ff.; s. auch BGH Beschluss vom 4. September 2019 – 2 StR 580/18; ausführlich Rittig JuS 2014, 499.

       [2]

      S. etwa BGHSt 57, 165, 166 (verbeamteter Lehrer); Rengier ZStW 111 (1999), 1, 26 f.; Wolters JuS 1998, 582, 586.

       [3]

      Zur vergleichbaren Konstellation des nach der Geburt eintretenden Todes s. § 1 Rn. 5; BGHSt 31, 348, 352 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 203; differenzierend Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben § 223 Rn. 1b; vertiefend Tepperwien Pränatale Einwirkungen.

      Teil I: Delikte gegen die Person und die AllgemeinheitKapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › § 5. Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223)

      § 5. Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223)

      Inhaltsverzeichnis

       A. Grundlagen

       B. Tatbestand

       C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

       D. Kontrollfragen

      1

      Aufbauhinweis:

      Kommen bei der Fallbearbeitung mehrere Körperverletzungstatbestände in Betracht, sollte grundsätzlich mit § 223 begonnen werden. Es empfiehlt sich, das Delikt in Abweichung von der gesetzlichen Überschrift als vorsätzliche Körperverletzung zu bezeichnen, um es von der fahrlässigen Begehungsweise (§ 229) deutlich abzugrenzen. Sind die Voraussetzungen des § 223 unzweifelhaft erfüllt, kann jedoch eine im Rahmen des Qualifikationstatbestands (z.B. § 224) erfolgende Prüfung wegen der größeren Übersichtlichkeit der Darstellung vorteilhaft sein.

B. Tatbestand

      2

Grundstruktur des Körperverletzungstatbestands
Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Tatobjekt (Rn. 2) Tathandlung (Rn. 3 ff.) Vorsatz (Rn. 8)

      Eine Körperverletzung begeht, „wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt“ (§ 223 Abs. 1). Die Alternativen stehen selbstständig nebeneinander und sind infolgedessen gesondert zu prüfen.

      3

      Beispiele:

      B erleidet durch einen Tritt des A einen Armbruch.

      C verliert durch einen Faustschlag des D einen Zahn.

      4

      5

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