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494 ff.) der Sicherung des Erblasserwillens.

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      Ein Volljähriger, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ist gem. § 2229 Abs. 4 testierunfähig (diese Regelung entspricht §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2).

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      § 2229 gilt nur für Testamente; für Erbverträge gilt die spezielle Regelung des § 2275 (→ Rn. 268).

3. Persönliche Errichtung einer Verfügung von Todes wegen

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      aa) Grundsatz der vollständigen Willensbildung

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      bb) Verhältnis zur Auslegung

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      cc) Abgrenzung zu den zulässigen Bedingungen

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      dd) Die Bestimmung über die Geltung der Verfügung, § 2065 Abs. 1

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