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      174

      ee) Rechtsfolgen von Formverstößen

      175

4. Die außerordentlichen Testamentsformen

      176

      177

      aa) Das Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249)

      178

      179

      bb) Das Dreizeugentestament (§ 2250)

      180

      181

      cc) Das Seetestament (§ 2251)

      182

      Anders als beim Bürgermeister- und Dreizeugentestament ist für das Seetestament keine besondere Notsituation erforderlich, sondern es kann von jedem errichtet werden, der sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet (§ 2251). Die Errichtung erfolgt durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen gem. § 2251 i.V.m. § 2250 Abs. 3 (→ Rn. 181).

      183-

      184

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