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1346 ff.) begründet der Feststellungsbeschluss keine Verkehrsschutzwirkungen (d.h. er ermöglicht insb. keinen gutgläubigen Erwerb); der Staat kann sich jedoch einen Erbschein oder ein ENZ erteilen lassen.[17] Ein Erbschein oder ENZ ist zudem auch für die Eintragung ins Grundbuch erforderlich, da der Feststellungsbeschluss hierfür ebenfalls nicht ausreicht.[18]

      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › IV. Erbberechtigter Fiskus

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      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › V. Inhalt und Besonderheiten des Fiskuserbrechts

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      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › VI. Das gesetzliche Erbrecht des Staates aus internationalprivatrechtlicher Perspektive

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      Lösung der Ausgangsfälle

      Fall 5 (→ Rn. 120):

      A hat seine Ehefrau und Kinder testamentarisch enterbt (§ 1938). Da er keine positive Verfügung getroffen hat, tritt dennoch die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind dann die Erben zweiter Ordnung, also die Eltern des A und deren Abkömmlinge (§ 1925). Sind die Eltern des A vorverstorben und schlagen deren Abkömmlinge (die Geschwister des A) die Erbschaft aufgrund der Überschuldung aus, so erbt der Fiskus gem. § 1936. Sind Verwandte noch höherer Ordnungen vorhanden, so müssen auch diese ausschlagen.

      Fall 6 (→ Rn. 120):

      Fall 7 (→ Rn. 120):

      Anmerkungen

       [1]

      BGH v. 14.10.2015 – IV ZR 438/14, NJW 2016, 156 Rn. 9.

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