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setzt er ein Testament auf, in welchem er seine Frau und seine Kinder enterbt, um sicherzugehen, dass die Schulden der Familie nicht zur Last fallen. An wen können sich die Nachlassgläubiger halten? Lösung → Rn. 134

      Fall 6:

      Verwandte des Erblassers B werden Gerüchten zufolge irgendwo in den USA oder Brasilien vermutet. Zu welchem Zeitpunkt können die Nachlassgläubiger gegen wen Rechte geltend machen? Lösung → Rn. 135

      Fall 7:

      Der Erblasser C hatte in seinem Testament erklärt, dass sein einziger Sohn S bis auf die Briefmarkensammlung sein Erbe sein soll. Die Briefmarkensammlung hat einen Wert von 30.000 €, was etwa 40 % des Wertes des gesamten Nachlasses ausmacht. Andere gesetzliche Erben als S sind beim Tod des C nicht vorhanden bzw. nicht zu ermitteln. Wer erbt die Briefmarkensammlung? Lösung → Rn. 136

      Literatur:

      Bostelmeyer, Zur Notwendigkeit der Erbenermittlung vor Feststellung des Erbrechts des Fiskus, Rpfleger 2004, 569; Bungert, Ausländisches Fiskuserbrecht vor deutschen Gerichten, MDR 1991, 713; Firsching, Das Anfallsrecht des Fiskus bei erblosem Nachlass, IPRax 1986, 25; Frohn, Feststellung des Fiskalerbrechts und Erbenaufgebot, Rpfleger 1986, 37; Gergen, Die gesetzliche Erbfolge einschließlich des gesetzlichen Erbrecht des Staates und seine Bezüge zum Römischen Recht, ZErb 2008, 371; Holl, Das Erbrecht des Staates, Rpfleger 2008, 285; Lorenz, Staatserbrecht bei deutsch-österreichischen Erbfällen, Rpfleger 1993, 433; Meyer, Fiskuserbrecht und Erbenermittlung: Probleme des „erbenlosen Nachlasses“, ZEV 2010, 445; Streck, Ein unwilliger Erbe: Der Fiskus, AG 2014, 155.

      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › I. Funktion und Rechtsnatur

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      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › II. Voraussetzungen

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      Theoretisch ist es zwar kaum vorstellbar, dass überhaupt keine noch so entfernten Verwandten des Erblassers mehr vorhanden sind. In der Praxis ergibt sich aber häufig das Problem, dass sehr entfernte Verwandte schlicht nicht vom Erbfall und/oder ihrer Verwandtschaft erfahren.

      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › III. Die Feststellung des Fiskuserbrechts

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