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2011, 1177 ff; Gehling, ZIP 2011, 1181 ff; siehe auch Roth, WM 2012, 1985 ff.

       [119]

      Siehe die neueste Fassung vom 20. März 2020.

       [120]

      Siehe Bayer/Scholz, in: Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 4. Aufl., 2019, § 161 AktG Rn 12 ff. Siehe auch die EU-Empfehlungen vom 9. April 2014; dazu von Werder, DB 2015, 847 ff; Seibt, DB 2014, 1910 ff; Lanfermann/Maul, BB 2014, 1283 ff.

       [121]

      Zur Rechtsnatur Buck-Heeb/Dieckmann, Selbstregulierung im Privatrecht, 2010, S. 101 ff; Lutter, ZGR 2000, 1, 18 („soft law“).

       [122]

      So auch zum Deutschen Corporate Governance Kodex Ulmer, ZHR 166 (2002), 150, 159 f.

       [123]

      Ulmer, ZHR 166 (2002), 150, 168 f (Ansätze einer Vertrauenshaftung); Lutter, ZHR 166 (2002), 525, 535; Seibert, BB 2002, 581, 584; Schüppen, ZIP 2002, 1269, 1271 ff; kritisch Buck-Heeb/Dieckmann, Selbstregulierung im Privatrecht, 2010, S. 101 ff.

      Teil I Einführung › § 2 Der Kapitalmarkt

      Inhaltsverzeichnis

       I. Begriff des Kapitalmarkts

       II. Abgrenzung zu anderen Teilen des Finanzmarkts

       III. Kapitalmarktteilnehmer

       IV. Finanzinstrumente/Wertpapiere als Kapitalmarktprodukte

      Ausgewählte Literatur:

      Kümpel, Kapitalmarktrecht, Eine Einführung, 3. Aufl., 2004; Merkt/Rossbach, Zur Einführung: Kapitalmarktrecht, JuS 2003, 217.

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      Eine Definition des Begriffs „Kapitalmarkt“ ist entweder produktbezogen oder handelsbezogen möglich. Eine produktbezogene Abgrenzung unterscheidet danach, welche Produkte gehandelt werden. Handelsbezogen kann differenziert werden zwischen organisierten Märkten und dem grauen Kapitalmarkt. Dabei geht es um die Frage, wie und wo gehandelt wird.

1. Kapitalmarkt

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      Unter „Kapitalmarkt im weiteren Sinne“ war lange Zeit der sog. Graue Kapitalmarkt zu verstehen, ein Markt für Kredit- und Beteiligungsfinanzierungen, der keiner speziellen gesetzlichen Regelung unterlag.

      → Definition:

      Grauer Kapitalmarkt ist der Markt, auf dem Anbieter für ihre Aktivitäten keine Erlaubnis der BaFin benötigen und nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen. Insofern existiert keine (bzw nur eine geringe) staatliche Regulierung.

      Dort wurden ursprünglich v.a. Anteile an Publikumspersonengesellschaften, geschlossenen Immobilienfonds bzw die Beteiligung an Bauherrenmodellen gehandelt, wobei die Abschreibungsgesellschaften als KG, GmbH & Co. KG, BGB-Gesellschaft oder stille Gesellschaft gestaltet waren. Die Anteile konnten daher nicht, wie zB Aktien, nach den §§ 929 ff BGB übertragen werden, sondern nur durch Abtretung vom Alt- auf den Neugesellschafter (§§ 398, 413 BGB). Inzwischen sind viele Teile des ehemals „Grauen“ Kapitalmarkts nicht mehr „grau“, da er weitgehend im VermAnlG und im KAGB geregelt ist.

      Beispiel:

      Zahlreiche Crowdfunding-Plattformen sind so ausgestaltet, dass eine Erlaubnis der BaFin nicht erforderlich ist und damit auch keine Aufsicht durch diese besteht. Insofern zählen diese nun zum Grauen Kapitalmarkt.

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      In Bezug auf den Kapitalmarkt ieS kann zwischen dem Primärmarkt und dem Sekundärmarkt unterschieden werden.

      → Definition:

      Primärmarkt ist der Markt, auf dem Kapitalmarktpapiere (wie etwa Aktien) zum ersten Mal angeboten werden.

      Die Platzierung geschieht durch Begebung (Emission) der Wertpapiere. Die Erstplatzierung vollzieht sich ohne den Handel an der Börse, sie ist ein außerbörslicher Markt.

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      An den Sekundärmärkten findet der Handel mit Kapitalmarkttiteln nach der Platzierung bei den Ersterwerbern statt.

      

      → Definition:

      Sekundärmarkt ist jeder börsliche und außerbörsliche Markt, der der Zirkulation von bereits emittierten Wertpapieren durch wiederholte Kauf- und Verkaufsvorgänge dient.

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      Der deutsche Kapitalmarkt ist im Wesentlichen ein organisierter Kapitalmarkt. Nicht organisierte Märkte können etwa bestehende Kreditbeziehungen (Darlehen, Beteiligungen, Hypotheken) sein.

      → Definition:

      Organisierter Markt iS des § 2 Abs. 11 WpHG ist ein multilaterales System, das erstens im Inland oder in einem EU- oder EWR-Staat betrieben oder verwaltet wird, das zweitens durch staatliche Stellen genehmigt, geregelt und überwacht wird und das drittens die Interessen einer Vielzahl von Personen an Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten, nicht abdingbaren Regeln in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.

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