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einem Verband und damit die Mitgliedschaft[97]. Es geht um die verbandsorientierte Abstimmung der beteiligten Interessen. Ziel des Kapitalmarktrechts ist es, den notwendigen rechtlichen Rahmen für das Funktionieren des Markts bereitzustellen.

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      → Definition:

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      Anmerkungen

       [1]

      Spindler, NJW 2004, 3449 („Kapitalmarktreform in Permanenz“); KölnerKommWpHG/Möllers/Leisch, §§ 37b, c WpHG Rn 22 („law in process“); siehe auch Kalss, EuZW 2015, 569 f („Implosion“).

       [2]

      Vgl Langenbucher, § 13 Rn 2.

       [3]

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