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des befangenen Staatsanwalts:

      Beulke/Swoboda, Rn. 150 ff.; Murmann Rn. 174 ff.; Knaur, JuS 2012, 711 ff. (insb. zur Revisibilität)

      Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt

      Inhaltsverzeichnis

       Vorüberlegungen

       Gliederung

       Lösungsvorschlag

       Ergänzungen und Vertiefung

      30

      

      J fährt trotz chronischen Geldmangels mit dem Zug nach Amsterdam. Dabei wird er noch in Deutschland zum vierten Mal ohne Fahrschein erwischt. Statt Anklage zu erheben stellt Staatsanwalt S das Verfahren ein, da er entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (wie etwa BGHSt 53, 122) der Ansicht ist, dass das schlichte „Schwarzfahren“ nicht unter den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen nach § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB fällt. J hatte lediglich den freien Zugang zum Zug ausgenutzt und keine Zutrittskontrollen umgangen oder sie gar manipuliert. Dies ist nach Ansicht von S aber Voraussetzung für ein „Erschleichen“ (wie etwa Fischer § 265a StGB Rn. 3 ff.).

      Aufgabe: Strafbarkeit des S? Gehen Sie davon aus, dass die sonstigen Voraussetzungen des § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB erfüllt sind.

      Bearbeiterhinweis: Ein Strafantrag wurde gestellt.

(Bearbeitungszeit: 1 h 15 min)

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. ähnliche Fallkonstellation mit anderer Fragestellung: Rössner/Safferling S. 11 f.

      Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt › Vorüberlegungen

      31

      Die Aufgabenstellung hat das Problem einer Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gegenstand. Die Frage ist vor dem Hintergrund problematisch, da die Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens hinsichtlich der Anklageerhebung verbindliche Entscheidungen treffen kann, bei denen das Strafverfahrensrecht eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit vorsieht (vgl. §§ 171 f. StPO). Normativ eingebettet ist die Frage in eine Untersuchung der Strafbarkeit des Staatsanwalts wegen der den Beschuldigten begünstigenden Entscheidung. Eine Beurteilung strafverfahrensrechtlicher Fragen innerhalb materiell strafrechtlicher Bearbeitungen ist eine nicht selten anzutreffende Konstellation. Rechtspraktische Relevanz besteht etwa bei einer Untersuchung der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns innerhalb der Rechtfertigung strafrechtlich tatbestandlicher Ermittlungsmaßnahmen oder im Hinblick auf die Strafvereitelung bei der Bestimmung der Grenzen des strafverfahrensrechtlich noch zulässigen Verteidigerhandelns. Für den Staatsanwalt ist wegen dessen funktionaler Stellung im Strafverfahren zunächst eine Rechtsbeugung in Betracht zu ziehen. In diesem Rahmen treten bei der Prüfung der Voraussetzungen bereits erste Querverbindungen zwischen materiellem und formellem Recht auf. Bei der Strafvereitelung durch Unterlassen sind dessen strafverfahrensrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Bestimmung von Garantenstellung und Garantenpflicht von Relevanz. Die Prüfung der Strafbarkeit ist von durchaus gehobenem Anspruch, da die Rechtsbeugung einen Tatbestand darstellt, der dem Studierenden nicht tagtäglich in der praktischen Fallbearbeitung begegnet. Jedoch ist der Tatbestand für die Rechtspflege von erheblicher Praxisrelevanz, sodass eine eingehende Auseinandersetzung auch im Zusammenhang mit dem Strafprozessrecht geboten ist.

      Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt › Gliederung

      32

I. Strafbarkeit aus § 339 StGB
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Tauglicher Täter
bb) Tatsituation: bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
cc) Tathandlung: Rechtsbeugung
(1) Ältere subjektive Theorie
(2) Pflichtwidrigkeitslehre
(3) Objektive Theorie und Rechtsprechung
b) Zwischenergebnis
2. Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Strafbarkeit gemäß § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB
1. Objektiver Tatbestand von § 258 Abs. 1, § 258a Abs.1, § 13 Abs. 1 StGB
a)

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