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b) Strafbare fremde Vortat c) Vereitelungserfolg d) Vereitelungshandlung durch begehungsgleiches Unterlassen gem. § 13 Abs. 1 StGB aa) Unterlassen gebotener Handlung/Quasi-Kausalität bb) Garantenstellung 2. Subjektiver Tatbestand § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB 3. Rechtswidrigkeit a) Rechtfertigung aus amtlichem Handeln aa) E.A. rechtfertigende Wirkung der Nichtverwirklichung der Rechtsbeugung bb) Konkurrenzlösung cc) A.A Straflosigkeit über die allgemeinen Grundsätze dd) Stellungnahme b) Zwischenergebnis 4. Schuld 5. Sperrwirkung der Rechtsbeugung 6. Ergebnis III. Gesamtergebnis

      Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt › Lösungsvorschlag

      I. Strafbarkeit aus § 339 StGB

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      S könnte sich wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB strafbar gemacht haben, indem er bei der Beurteilung der Anklagereife nicht der herrschenden Rechtsprechung folgte und, anstatt die Sache anzuklagen, eine Einstellung mangels Tatverdachts verfügte.

      1. Tatbestand

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      S müsste tatbestandlich gehandelt haben und mithin zunächst den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht haben.

      a) Objektiver Tatbestand

      aa) Tauglicher Täter

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      S müsste tauglicher Täter der Rechtsbeugung gewesen sein. In Betracht kommen Richter, andere Amtsträger oder Schiedsrichter. Der Staatsanwalt ist Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB. Mithin ist S tauglicher Täter.

      bb) Tatsituation: bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache

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