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       a. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften

      Gerade bei den Anbietern der großen kommerziellen sozialen Netzwerke handelt es sich grundsätzlich um juristische Personen. Die persönlichen Voraussetzungen der Diensteanbietereigenschaft sind damit in aller Regel erfüllt.

       b. Telemedien

       aa. Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste

       bb. Keine Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG

      Vorliegend kann die Frage der Anwendbarkeit des TKG auf die Individualkommunikationsdienste sozialer Netzwerke im Ergebnis jedoch offenbleiben, da bereits die übrigen Bestandteile eines sozialen Netzwerks, insb. die Profile, Gruppen und Fan-Seiten das soziale Netzwerk (auch) als Telemedium qualifizieren. Denn mit diesen Funktionen wird deutlich, dass der Dienst des sozialen Netzwerks gerade nicht „ganz“ der Übertragung von Signalen dient. Zudem folgen die hier zu untersuchenden Strafbarkeitsrisiken

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