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heimlich einsteckt und den Laden verlässt, ohne zu bezahlen. Die Rechtsverletzung über das Internet kann „in Sekundenschnelle“ erfolgen und strafbare Inhalte sind grundsätzlich weltweit abrufbar, wobei sie zum Teil nicht „nur sehr lange online verfügbar“ bleiben, sondern aufgrund der möglichen Weiterverbreitung durch andere Nutzer kaum noch zu entfernen sind.13 Insofern kann eine Äußerung im Internet über die Wirkung einer Stammtischäußerung deutlich hinausgehen.14 Mit ihren vielfältigen Funktionen und Möglichkeiten zum Austausch von Inhalten und Informationen haben sich gerade soziale Netzwerke zu einem „der wichtigsten Kommunikationsmittel“, aber auch Informationsmittel der heutigen Zeit entwickelt,15 was dazu führt, dass die von ihnen geschaffenen Kommunikationsräume auch zur Verbreitung strafbarer Inhalte missbraucht werden.

      Daneben regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) für Diensteanbieter sozialer Netzwerke umfassende Compliance-Pflichten, die bei mangelhafter Umsetzung zu erheblichen Geldbußen bis zu 50 Mio. Euro führen können.

      Die vorliegende Arbeit untersucht im Hinblick auf die bestehenden Problemlagen rund um Hassbotschaften bzw. Hate Speech und Fake News die allgemeine straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sozialer Netzwerke im Internet sowie deren Leitungspersonen und Mitarbeitern. Sie geht dabei der Frage nach, ob sich die für den Diensteanbieter handelnden natürlichen Personen im Hinblick auf strafbare und ordnungswidrige Nutzerinhalte selbst strafbar machen oder ordnungswidrig handeln können, wenn sie nicht gegen diese einschreiten. Zudem wird das Bestehen von Compliance-Pflichten und deren Anforderungen nach allgemeinen Grundsätzen und der spezialgesetzlichen Regelungen des NetzDG untersucht. Da die Diensteanbieter sozialer Netzwerke ihren Sitz häufig im Ausland haben, wird zudem der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts nachgegangen.

      Mit Blick auf die danach zu untersuchenden straf- und bußgeldrechtlichen Risiken geht die vorliegende Arbeit insbesondere den folgenden Thesen nach:

       • Deutsches Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist in der Regel auf ausländische Diensteanbieter sozialer Netzwerke und die für sie im Ausland handelnden natürlichen Personen anwendbar.

       • Diensteanbieter sozialer Netzwerke bzw. die für sie handelnden Personen können sich im Hinblick auf strafbare Inhalte ihrer Nutzer selbst strafbar machen, wenn sie trotz Kenntnis von diesen nicht gegen die (weitere) Verbreitung der Inhalte über das soziale Netzwerk einschreiten. Mit Blick auf ordnungswidrige Nutzerinhalte können sie entsprechend ordnungswidrig handeln.

       • Insoweit folgen aus allgemeinen straf- und bußgeldrechtlichen Grundsätzen Compliance-Pflichten für die Diensteanbieter, deren Verletzung zu Geldbußen für die Leitungspersonen des Diensteanbieters und den Diensteanbieter selbst, z.B. als juristische Person, führen können.

       • Aber auch aus den Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und des Medienstaatsvertrags (MStV) sowie der daraus resultierenden Aufsicht der Landesmedienanstalten und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) folgt die Notwendigkeit von Compliance-Maßnahmen.

       • Das NetzDG stellt ein besonderes Compliance-Regime für Diensteanbieter sozialer Netzwerke dar und konkretisiert

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