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am 29.12.2020; StA Hamburg, Entscheidung vom 20.5.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 12717. 26 DER SPIEGEL, Ermittlungen gegen Facebook-Manager eingestellt, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/hasskommentare-ermittlungen-gegen-facebook-chefseingestellt-a-1082564.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020; StA Hamburg, Entscheidung vom 3.2.2016 – 7101 Js 657/15, BeckRS 2016, 08781; Entscheidungen vom 8.3.2016 und 20.5.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 08783 und BeckRS 2016, 12717; GenStA Hamburg, Entscheidung vom 23.3.2016 – 2 Zs 191/16, BeckRS 2016, 08799. 27 StA Hamburg, Entscheidung vom 20.5.2016 – 7101 AR 57/16, BeckRS 2016, 12717. Zur Garantenstellung des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks siehe Kapitel 4 C. I. 3. 28 Zeit Online, Münchner Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Zuckerberg, abrufbar unter http://www.zeit.de/digital/2016-11/facebook-mark-zuckerberg-manager-volksverhetzung-ermittlungen, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 29 Siehe StA München I, Pressemitteilung 04 vom 26.2.2018. 30 Sieber, MMR-Beilage 2/1999, S. 2.

       Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News

      Um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sozialer Netzwerke näher untersuchen zu können, soll zunächst der Begriff des sozialen Netzwerkes und in diesem Zusammenhang auch derjenige des Diensteanbieters näher vorgestellt werden (siehe A.).

      31 Statt vieler DER SPIEGEL, Warum Facebook den Hass nicht löscht, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/hetze-auf-facebook-warum-der-hass-nicht-geloescht-wird-a-1051805.html, und DER SPIEGEL, Facebook löschte im August 100.000 Hassbotschaften, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/hass-im-netz-facebook-loeschte-im-august-100-000-hassbotschaften-a-1113986.html, beide zuletzt abgerufen am 29.12.2020; siehe auch Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 15. 32 Zum NetzDG siehe Kapitel 7.

       A. Soziale Netzwerke im Internet

      Im Folgenden wird deshalb zunächst auf die im NetzDG vorgenommene Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks (siehe I.) und dabei auch auf den Begriff des Diensteanbieters (siehe I. 2.) eingegangen. Zum besseren Verständnis werden anschließend häufige Funktionen sozialer Netzwerke dargestellt (siehe II.).

       I. Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks

      Mit dem NetzDG hat der Gesetzgeber den Begriff des sozialen Netzwerks legal definiert.

      Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG sind soziale Netzwerke Plattformen im Internet (siehe 1.), die von einem Telemediendiensteanbieter (siehe 2.) betrieben werden und dazu bestimmt sind, dass Nutzer (siehe 3.) beliebige Inhalte (siehe 4.) mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (siehe 5.). Soweit § 1 NetzDG bestimmte Beschränkungen (Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. der Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht) vornimmt und bestimmte Angebote von dem Begriff des sozialen Netzwerks i.S.d. NetzDG ausnimmt (bestimmte journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote und Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind), handelt es sich um Beschränkungen des Anwendungsbereichs des Netz-DG, auf welche in Kapitel 7 eingegangen wird.

       1. Plattformen im Internet

      Nach der Legaldefinition des NetzDG handelt es sich bei sozialen Netzwerken um „Plattformen im Internet“. Der Begriff der Plattform wird durch das NetzDG jedoch nicht definiert.

      Angebote, welche die sozialen Netzwerken typischen Funktionen (siehe II.), z.B. Gruppen, Fan-Seiten, Nutzerprofile, Foto-Alben etc., oder zumindest einen Teil von diesen mit der vorgenannten Zweckbestimmung besitzen, sind Plattformen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG, da sie ihren Nutzern den Austausch und die Verbreitung von beliebigen Inhalten ermöglichen und im Hinblick auf verschiedene Angebote bündeln. Es handelt sich mithin um einen Kommunikationsraum und die Bündelung verschiedener Kommunikationsräume.

       2. Telemediendiensteanbieter

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