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Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG. Группа авторов
Читать онлайн.Название Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG
Год выпуска 0
isbn 9783963142413
Автор произведения Группа авторов
Серия Baustellenhandbücher
Издательство Bookwire
Die Ausführungen von Betonarbeiten sind im Allgemeinen nach den Regeln der ATV „Betonarbeiten“ DIN 18331 abzurechnen. Die ATV umfasst Leistungen zur Herstellung von Bauteilen aus bewehrtem oder unbewehrtem Beton jeder Art.
Für alle anderen Arbeiten mit Beton gelten spezifische Regelungen mit eigenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen. Dazu gehören:
• | Einpressarbeiten → ATV DIN 18308 |
• | Spritzbetonarbeiten → ATV DIN 18314 |
• | Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten → ATV DIN 18313 |
• | Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln → ATV DIN 18316 |
• | Betonwerksteinarbeiten → ATV DIN 18333 |
• | Betonerhaltungsarbeiten → ATV DIN 18349 |
• | Estricharbeiten → ATV DIN 18353 |
Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen der DIN 18331 vorrangig.
Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18331
In Leistungsverzeichnissen gelten gem. Ziffer 0.5 der ATV die folgenden Abrechnungseinheiten für die Ausführung von Betonarbeiten und alle damit in direkter Verbindung stehenden Nebenleistungen und Besonderen Leistungen.
Betonarbeiten | |
Raummaß (m3) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Massige Bauteile, z. B. Fundamente, Stützmauern, Widerlager, Füll- und Überbeton | |
Brückenüberbauten, Pfeiler | |
Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, z. B. Erwärmen des Betons | |
Flächenmaß (m2) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Sauberkeitsschichten | |
Wände, Silo- und Behälterwände, wandartige Träger, Brüstungen, Attiken, Fundament- und Bodenplatten, Decken | |
Fertigteile | |
Auskragungen, Balkone | |
Treppenlaufplatten mit oder ohne Stufen, Treppenpodestplatten | |
Herstellen von Aussparungen und Profilierungen | |
Schließen von Aussparungen | |
Dämmstoff-, Trenn- und Schutzschichten | |
Abdeckungen | |
Besondere Ausführungen von Betonflächen, z. B. Anforderungen an die Schalung, nachträgliche Bearbeitung | |
Schalung | |
Schutzmaßnahmen der Schalung bzw. der Betonoberfläche | |
Längenmaß (m) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Stützen, Pfeilervorlagen, Balken, Fenster- und Türstütze, Unter- und Überzüge | |
Fertigteile | |
Stufen | |
Auskragungen | |
Herstellen von Schlitzen, Kanälen, Profilierungen | |
Schließen von Schlitzen und Kanälen | |
Herstellen von Fugen, einschließlich Liefern und Einbauen von Fugenbändern, Fugenblechen, Verpressschläuchen, Fugenfüllungen | |
Betonpfähle | |
Umwehrungen | |
Schalung für Decken-, Wand- und Plattenränder, Schlitze, Kanäle, Profilierungen | |
Anzahl (Stück) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Stützen, Pfeilervorlagen, Balken, Fenster- und Türstütze, Unter- und Überzüge | |
Fertigteile, Fertigteile mit Konsolen, Winkelungen und dergleichen | |
Stufen | |
Herstellen von Aussparungen und Profilierungen | |
Schließen von Aussparungen | |
Herstellen von Vouten, Auflagerschrägen, Konsolen | |
Einbauen bzw. Liefern und Einsetzen von Einbauteilen, Bewehrungsanschlüssen, Verwahrkästen, Dübelleisten, Ankerschienen, Verbindungselementen, gedämmten Anschlusskörben und dergleichen | |
Betonpfähle, Herrichten der Pfahlköpfe, Fußverbreiterungen | |
Abdeckungen, Umwehrungen | |
Schalung für Aussparungen, Profilierungen, Vouten und Konsolen | |
Verkonfektionierte Formteile, z. B. Ecken und Knoten bei Fugenbändern | |
Fertigteile mit besonders bearbeiteter oder strukturierter Oberfläche | |
Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, z. B. Heizen der Schalung, Auftauen von Eisbildungen, Einhausungen | |
Masse (kg, t) getrennt nach Bauart und Maßen | |
Schneiden, Biegen und Verlegen von Bewehrungen und Unterstützungen | |
Einbauteile, Verbindungselemente und dergleichen |
Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18331, Ziffer 5 „Abrechnung“
Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung kann grundsätzlich nach Zeichnung oder auch nach den Ergebnissen eines örtlichen Aufmaßes erfolgen. Die Abrechnung nach Zeichnung (Nennmaße) setzt die Vorlage einer detaillierten und bemaßten Ausführungszeichnung und deren Übereinstimmung mit der tatsächlichen Bauleistung voraus. Für die verschiedenen Bauteile und Konstruktionen sind in der ATV unter Ziffer 5.1 bis 5.3 die zu berücksichtigenden Flächen-, Längen- und Raumbegrenzungen für die Ermittlung der Einzelmaße festgelegt.
Für Betonarbeiten können die Leistungen nach drei unterschiedlichen Vorgehensweisen ausgeschrieben bzw. abgerechnet werden:
• | Bauteil aus Beton einschließlich Bewehrung und die für die Herstellung benötigte Schalung |
• | Bauteil aus Beton einschließlich benötigter Schalung für die Erstellung des Bauteils und Bewehrung nach gesonderter Erfassung |
• | getrennte Beschreibung von Bauteil (Beton), Schalung und Bewehrung |
Innerhalb eines Leistungsverzeichnisses können in Abhängigkeit von der Art und Weise der Bauleistung bzw. der Bauteilform mehrere Beschreibungsmethoden angewendet sein. Beispiele: Betonieren gegen Erdreich, besondere Anforderungen an die Schalungshaut/Betonoberfläche, Bauteile mit gekrümmten Oberflächen.
Die nachstehenden Angaben zur Abrechnung gelten analog zu den Regelungen der VOB für die getrennte Abrechnung von Beton, Schalung und Bewehrung.
Für die Anwendung der Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen nach DIN 18331 sind zur Ermittlung der Leistungen und der Bestimmung der Maße von Bauteilen folgende Definitionen anzuwenden:
Balken/Platte
Ein Balken ist ein stabförmiges, vorwiegend auf Biegung beanspruchtes Bauteil. Die Stützweite des Bauteils beträgt mindestens das 3-fache der Querschnittshöhe. Die Querschnittsbreite darf maximal das 5-fache der Höhe des Bauteils betragen.
Bauteile mit einer größeren Breite werden als Platte bezeichnet.
Stütze/Wand
Eine Stütze ist ein stabförmiges Druckglied. Die größte Querschnittsabmessung darf das 4-fache der kleineren Querschnittsabmessung nicht übersteigen. Die Gesamthöhe muss mindestens das 3-fache der kleineren