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      Für einzelne Gewerke erfolgt zur Mengenermittlung die Aufnahme der Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile. Es bestehen dazu jeweils auch Einzelregelungen.

      Zu (1):

      Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen bei:

Putzarbeiten
Tapezierarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind
Malerarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind
Fliesenarbeiten
Metallbauarbeiten

      Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der fertigen Leistungen zu berücksichtigen bei:

Trockenbauarbeiten
Dachdeckungsarbeiten
Parkettarbeiten

      Zu (2)

      Für Leistungen auf Flächen mit grenzenden Bauteilen sind die Maße bis zu den ungedämmten, unverputzten oder unbekleideten Flächen zu berücksichtigen bei:

Tapezierarbeiten
Malerarbeiten
Trockenbauarbeiten
Putzarbeiten auf Innenflächen
Tischlerarbeiten
Zimmer- und Holzbauarbeiten
Dachdeckungsarbeiten
Fliesenarbeiten
Metallbauarbeiten

      Die Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile/Bekleidungen sind bei folgenden Gewerken in die Mengenermittlungen aufzunehmen:

Naturwerksteinarbeiten
Bodenbelagsarbeiten
Estricharbeiten
Betonwerksteinarbeiten
Klempnerarbeiten
Zimmer- und Holzbauarbeiten
Gussasphaltarbeiten
Wärmedämmverbundsysteme
Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
Putzarbeiten an Fassaden
Malerarbeiten an Fassaden
Metallbauarbeiten an Fassaden

      Außerdem gilt im Allgemeinen:

Bei der Längenbestimmung ist i. d. R. die größte Bauteillänge als Abrechnungsmaß anzusetzen.
Bei unregelmäßigen Flächen, die einzeln abgerechnet werden, ist die Fläche des kleinsten umschriebenen Rechtecks in der Flächenermittlung zu berücksichtigen.
Für Flächen, die nicht durch einfache Formeln für geometrische Flächen, wie Dreieck, Kreis, Raute und Trapez, berechnet werden können, gelten in den Gewerken weitere Einzelregelungen.

      Die Größen für einen Abzug bzw. eine Übermessung {Übermessung} bestimmter Unterbrechungen sind ebenso gewerkeübergreifend geregelt.

Flächen von Öffnungen mit einer Größe bis einschließlich 2,5 m2 werden bei der Ermittlung des Flächenmaßes der Gesamtfläche immer übermessen.
Aussparungen werden bis zu einer Fläche von einschließlich 0,1 m2 übermessen.
Bei Abrechnungen nach Längenmaß werden Unterbrechungen bis einschließlich 1,0 m übermessen.
Liegen Aussparungen anteilig in Flächen, die getrennt abgerechnet werden, sind die entsprechenden Flächenanteile einzeln zu bestimmen und für die Beurteilung nach den Übermessungsregeln heranzuziehen.
Werden Bauleistungen durch andere Bauteile mit einer Einzelbreite bis einschließlich 30 cm unterbrochen, werden diese Bauteile übermessen.

      Genauigkeit von Abrechnungsmengen und Beträgen

      Für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und Rechnungen haben sich in der Praxis nachstehende Genauigkeitsgrade {Genauigkeitsgrade} für Baustoffmengen und Beträge bewährt:

AbrechnungseinheitGenauigkeit (Stellen nach dem Komma)
Längem2
Flächem22
Rauminhaltm33
Gewichtkg0
t3
GeldbeträgeEuro2

      Begriffsbestimmungen

      Im Anhang zur ATV DIN 18299 sind die unter Ziffer 5 der gewerkebezogenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen einheitlich verwendeten Begriffe näher erläutert und mit Beispielen veranschaulicht.

      Aussparung

      Querschnittsänderungen in Bauteilen, wie Wände, Böden oder Decken, werden allgemein als Aussparungen bezeichnet. Die Querschnittsänderungen können die gesamte Bauteiltiefe betreffen, z. B. in Form von Fenster- und Türöffnungen oder als Durchdringung mit anderen Bauteilen. Auch Querschnittschwächungen, die nur einen Teil der Bauteiltiefe umfassen, z. B. Nischen oder Schlitze, werden als Aussparung bezeichnet. Aussparungen sind die nicht herzustellenden bzw. zu behandelnden Teile einer Fläche.

      Unterbrechung

      Trennende Teilflächen mit geringer Breite stellen in der Ermittlung von Flächenmaßen eine Unterbrechung der Gesamtfläche dar. Eine Unterbrechung im Flächenmaß ist gegeben, wenn das trennende Bauteil nach der Leistungsposition unbehandelt bleibt oder die Leistungsposition hier nicht ausgeführt werden kann.

      Beispiele: Gesimse in Fassadenflächen, Fachwerkbauteile, Entwässerungsrinne und Einbauten in Oberflächenbefestigungen von Verkehrsflächen.

      

Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art

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