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      5.4 Einzelregelungen

      In den Übermessungsregeln gelten für eine Abrechnung nach Flächenmaß die bisherigen Übermessungsgrößen von 0,1 m² und 2,5 m² und für Längenmaße unverändert 1,0 m. Für Abrechnungen nach Raummaß wurden die Größen von 0,5 m² und 1 m³ als Einzelgröße für eine Übermessung beibehalten.

      Die Ermittlung von Massen einzelner Bauleistungen erfolgt mit dem Einsatz von computergestützten Zeichenprogrammen meist über ein integriertes Massenermittlungsmodul. Diese Massen können i. d. R. über Schnittstellen an ein Zusatzprogramm zur Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung weitergeleitet werden. Unter der Voraussetzung einer baubegleitenden Fortschreibung der Planung und Übereinstimmung der Zeichnung mit der Bauleistung können diese Massen dann schnell und sicher als Abrechnungsgrundlage dienen.

      Für Planer und Handwerker sind die Kenntnisse der anzuwendenden Regeln die wesentlichen Voraussetzungen für den Einsatz und die Nutzung dieser elektronischen Abrechnungshilfen. Ebenso finden die bei der Erstellung von Schal- und Bewehrungsplänen sowie Stahllisten festgestellten Massen direkten Eingang in die Abrechnung.

      Problematischer hingegen wird die Massenfeststellung zu Umbau- und Sanierungsarbeiten. Bei fehlenden oder unvollständigen Bestandsplänen und bei Einzelentscheidungen nach Baufortschritt wird, insbesondere bei kleineren und überschaubaren Bauaufgaben, einer Massenermittlung nach Aufmaß oftmals der Vorrang eingeräumt. In diesen Fällen ist die Kenntnis der Abrechnungsregeln für eine zügige und rationelle Aufmaßabwicklung vor Ort von noch größerer Bedeutung.

      Die effektive und regelgerechte Abrechnung von Bauleistungen wird im Wesentlichen bestimmt durch

die Zusammenarbeit von Bauherrschaft und Architekt/Bauträger/Generalübernehmer/Generalunternehmer bereits in der Planungsphase;
eine möglichst umfassende, detaillierte Planung und Leistungsbeschreibung für einzelne Gewerke;
eine ausgewogene Vertragsgestaltung;
eine partnerschaftliche, „teamorientierte“ Zusammenarbeit von Planer/Bauleiter und Handwerker während der Bauausführung.

      Darüber hinaus ist die umfassende Kenntnis der wesentlichen Inhalte des Handbuchs zu den allgemeinen Abrechnungsregeln für Bauleistungen auf der Basis von VOB-Vereinbarungen eine gute Grundlage für eine erfolgreiche Bearbeitung von Mengenermittlungen und Abrechnungen.

      Vergütung

      Für Bauleistungen nach VOB/B-Verträgen sind die Vergütungsansprüche und Voraussetzungen in § 2 „Vergütung“ geregelt.

      Durch die Verknüpfung der abzurechnenden Leistungen mit den Vertragsvereinbarungen nach § 1 „Art und Umfang der Leistung“ Ziffer 2 ergibt sich für die Abrechnung ein abgestuftes Regelwerk.

      Vergütungen können geregelt sein in:

Leistungsbeschreibungen
Besonderen Vertragsbedingungen
Zusätzlichen Vertragsbedingungen
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (DIN 18300 ff.)
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 18299)

      Bei etwaigen Widersprüchen im Vertrag gilt die vorgenannte Reihenfolge der Regelungen als verbindlich.

      Das Handbuch berücksichtigt nur die allgemeinen Regelungen aus den gewerkespezifischen ATV. In einzelnen Gewerken wird auf die Besonderen Leistungen näher eingegangen, immer dann, wenn es sich in der Baupraxis bei diesen Leistungen gleichzeitig um häufige, erforderliche Leistungen im Zusammenhang mit der Hauptleistung des Gewerks handelt.

      Darüber hinausgehende, vielfältig mögliche Vereinbarungen können hier wegen der speziellen Eigenheit eines Objekts oder des Vertrags nicht näher erörtert werden.

      Für die Zulässigkeit besonderer Abrechnungsvereinbarungen ist die Übereinstimmung mit der gewerblichen Verkehrssitte maßgebend.

      In Teil B der VOB sind in § 14 „Abrechnung“ alle Verpflichtungen für Auftraggeber und Auftragnehmer genannt. Von großer Bedeutung ist hier im Abschnitt 2 der Hinweis auf die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmende Feststellung der Leistung. Dies kann anhand einer Zeichnung oder bei einem Aufmaß am Objekt erfolgen. Das gemeinsame Aufmaß mit den bauausführenden Firmen gehört i. d. R. auch zum Leistungsumfang des Bauleiters bei einer Beauftragung nach HOAI § 34, Leistungsbild für Gebäude und raumbildende Ausbauten.

      

Mengenermittlung und Aufmaß

      

Allgemeines zur Mengenermittlung

      Die Abrechnung von Bauleistungen im Rahmen von Einheitspreisverträgen nach den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung wird im Wesentlichen bestimmt durch

den Umfang und die Genauigkeit von Voruntersuchungen bzw. Vorplanungen,
die Projektdisziplin im Bauablauf (Änderungen des Entwurfs, Änderungen durch technische Neuerungen),
den Genauigkeitsgrad und die Aussagekraft einer Ausführungsplanung,
den Genauigkeitsgrad eines Leistungsverzeichnisses (Mengen, Einzelleistungen),
die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planungsvorgaben,
die Rückübernahme von Abweichungen der Bauausführung in die Ausführungsplanung.

      Für die Ermittlung von Abrechnungsmengen stehen abhängig vom Zeitpunkt einer Mengenermittlung und der Art der Bauaufgabe verschiedene Unterlagen und Mittel zur Verfügung.

      Mengenermittlung vor der Bauausführung

      In Teil C der VOB steht in der ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ DIN 18299 unter Ziffer 5 „Abrechnung“ die Grundregel:

      Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.

      Aus dieser VOB-Regelung ergibt sich die Forderung, insbesondere für Umbaumaßnahmen oder den teilweisen oder vollständigen Abbruch von Gebäuden, Bestandspläne, soweit diese mit dem vorhandenen Bauwerk übereinstimmen, einer Mengenermittlung zugrunde zu legen. Abhängig von der Bauaufgabe ist ggf. der Bestand für die Erstellung einer Zeichnung oder die Mengenermittlung eines Leistungsverzeichnisses aufzunehmen.

      Für Neubaumaßnahmen werden Ausführungszeichnungen i. d. R. in digitaler Form erstellt. Dies ermöglicht bei entsprechender dreidimensionaler Führung der Planung eine computergestützte Erstellung von Massenberechnungen und deren Übernahme in Ausschreibungs- und Abrechnungsprogramme.

      Bauprojekte mit einem Managementsystem, sog. BIM-Projekte (Building Information Modeling), lassen ebenfalls eine Massenermittlung auf der Basis digitaler Bauwerksdaten zu.

      Für

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