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Zuständig ist dann das Gericht des nach dem anwendbaren materiellen Recht zu bestimmenden gesetzlichen und in gewissen Grenzen auch des vertraglich vereinbarten Erfüllungsortes.320

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       c) Gerichtsstand der Niederlassung

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      Der in § 21 ZPO begründete Gerichtsstand ist für kartellrechtliche Schadensersatzklagen vor allem dann von praktischer Relevanz, wenn ein ausländischer Kartellbeteiligter keinen Sitz im Geltungsbereich der EuGVVO besitzt. Hier ist § 21 ZPO anwendbar und eröffnet dem Kläger, freilich innerhalb der von § 21 ZPO eng gesteckten Grenzen, die Möglichkeit zur Erhebung einer Klage gegen einen außereuropäischen Kartellbeteiligten.

       d) Gerichtsstand des Vermögens

       e) Parteivereinbarungen über die Zuständigkeit

      Die Prorogation zugunsten deutscher Gerichte richtet sich auch bei Drittstaatfällen nach Art. 25 EuGVVO, so dass die §§ 38, 40 Abs. 1 ZPO nur noch die isolierte Derogation regeln. Es findet damit die oben skizzierte Rechtsprechung des EuGH in Sachen CDC und Apple auf Gerichtsstands- und Schiedsklauseln Anwendung.

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       f) Rügelose Einlassung

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