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Gerichts eines anderen als des an sich zuständigen Mitgliedstaates begründen (sog. Prorogation) und eine ansonsten gegebene Zuständigkeit abbedingen (sog. Derogation). Die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen zur Prorogation oder Derogation eines europäischen Gerichts richtet sich nach Art. 25 EuGVVO.189 Abweichend von der Vorgängervorschrift kommt es nach dem klaren Wortlaut für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht mehr auf den Sitz der Parteien selbst an, weswegen die Norm auch auf außereuropäische Parteien Anwendung findet. Nur auf reine Inlandsfälle finden die §§ 38, 40 ZPO Anwendung.

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      Die alte h.M. ging davon aus, dass auch kartellrechtliche Ansprüche von den üblicherweise verwandten Gerichtsstandsklauseln („alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit“) umfasst sind, und zwar grundsätzlich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen. So hatte das OLG Stuttgart 1990 etwa die folgende Gerichtsstandsklausel auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche erstreckt mit der Folge der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen LG Stuttgart:

      (1) CDC Hydrogen Peroxide

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      (2) Apple Sales International

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