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den Mangel der Zuständigkeit gleichzeitig und nur hilfsweise mit seiner ersten Verteidigungshandlung nach der lex fori erhebt.293 Kläger und Gericht müssten bei der ersten Einlassung des Beklagten nur erkennen können, dass sich diese gegen die Zuständigkeit des Gerichts richtet.294 Diese Erkennbarkeit sieht der EuGH sowohl dann als gegeben an, wenn der Beklagte neben der Zuständigkeitsrüge hilfsweise andere Verteidigungsmittel vorbringt als auch, wenn er die fehlende Zuständigkeit gegenüber anderen Verteidigungsmitteln nur hilfsweise geltend macht.295

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       2. Internationale und örtliche Zuständigkeit nach ZPO

      Wenn die EuGVVO nicht anwendbar ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach der ZPO. Die ZPO regelt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht ausdrücklich. Sie ergibt sich aus der doppelfunktionalen Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale Zuständigkeit. Da der historische Gesetzgeber die internationale Zuständigkeit bei der Konzeption der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht stets bedacht hat, ergeben sich gewisse Limitierungen bei der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit auf die internationale Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund hat der BGH wiederholt Anleihen bei der Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO genommen.307

      Maßgeblich ist, ob die Anwendung der §§ 12ff. ZPO zur örtlichen und damit internationalen Zuständigkeit des Gerichts führt. Auch nach deutschem Zuständigkeitsrecht befindet sich der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 12 ZPO am Wohnsitz des Beklagten. Unter Wohnsitz ist bei juristischen Personen in erster Linie der satzungsmäßige Sitz zu verstehen, § 17 ZPO. Eine deutsche Beklagte kann somit bspw. ohne weiteres durch eine amerikanische Klägerin vor einem deutschen Gericht in Anspruch genommen werden, wobei sich dieses Ergebnis bereits aus Art. 4 EuGVVO und nicht erst aus § 12 ZPO ergibt.

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       a) Deliktischer Gerichtsstand

      Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Davon erfasst sind auch in deliktischer Weise gegen das Kartellrecht verstoßende Absprachen. In der Praxis handelt es sich um den für kartellrechtliche Schadensersatzklagen wohl relevantesten Gerichtsstand.

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       b) Gerichtsstand des Erfüllungsortes

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