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schließen, wenn sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts noch nachträglich begründen wollen.353

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      Einen Hinweis auf einen Mangel der internationalen Zuständigkeit muss das Gericht gemäß § 504 ZPO nur in einem Verfahren vor dem Amtsgericht erteilen – bei Kartellschadensersatzklagen also nie.

       g) Kein besonderer Gerichtsstand des Sachzusammenhangs

      Im deutschen Kartellprozess existiert kein die internationale Zuständigkeit begründender Gerichtsstand des Sachzusammenhangs, der Art. 8 Nr. 1 EuGVVO vergleichbar wäre.

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       h) Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

      Die §§ 36, 37 ZPO ergänzen die Zuständigkeitsordnung der §§ 12–35 ZPO durch die Möglichkeit einer gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung auf Antrag einer Partei in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 1–6. Für Kartellschadensersatzfälle besonders relevant ist die Zuständigkeitsbestimmung bei passiven Streitgenossenschaften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

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      Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet Anwendung bei einer Inanspruchnahme mehrerer Beklagter in Streitgenossenschaft, für die kein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet ist. Das Erfordernis einer Streitgenossenschaft (§§ 59ff., 260 ZPO) ist bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme mehrerer Kartellbeteiligter erfüllt. Des Weiteren darf ein gemeinsamer allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand nicht ohnehin schon eröffnet sein. Falls also der allgemeine Gerichtsstand für alle Beklagten derselbe ist oder falls gemeinschaftliche besondere Gerichtsstände der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO eröffnet sind, scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung aus.

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      „Sind Gegenstand einer Klage abgetretene Schadensersatzansprüche aus verbotenen Kartellabsprachen mehrerer Unternehmen mit unterschiedlichem Geschäftssitz gegen mehrere beklagte Unternehmen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, kann das zuständige Gericht unbeschadet des Umstands bestimmt werden, dass in Bezug auf jeden einzelnen Zedenten für sich genommen der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet wäre (Ergänzung zu BGH, NJW 1978, 321).“

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      Gleiches gilt, wenn mehrere Kartellgeschädigte ihre Ansprüche, statt diese abzutreten, jeweils aus eigenem Recht in aktiver Streitgenossenschaft geltend machen und für die Verfolgung ihrer in einer Klage gebündelten Ansprüche kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht.363

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       3. Torpedoklagen

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