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der eigenen Auslegung des Herstellerbegriffs die Interpretation eines Leitfadens heranziehen und somit auch aus eigener Überzeugung vertreten.156

       c) Europäische Leitfäden

      Die Leitfäden der Europäischen Kommission entfalten folglich keine unmittelbare Rechtswirkung für die Wirtschaftakteure und stellen daher „Soft Law“ dar. Dennoch können ihre Wertungen zumindest mittelbar eine Außenwirkung entfalten, indem sich Marktüberwachungsbehörden durch eine ständige Verwaltungspraxis an die Vorgaben der Leitfäden binden oder Spruchkörper in ihren Entscheidungen die Vorgaben aus den Leitfäden zugrunde legen. Für die Auslegung des Herstellerbegriffs werden die Leitfäden der Europäischen Kommission daher mit einem nötigen Grad an Zurückhaltung herangezogen.

       d) Leitfäden von privaten Organisationen

       e) Zwischenergebnis

       2. Erwägungsgründe

      150 Beispielsweise werden der Blue Guide der Europäischen Kommission oder die Leitlinien des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik als Leitfäden herangezogen. 151 Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 145. 152 Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 35. 153 Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 57. 154 Sachs in: Sachs, Grundgesetz, Art. 20 Rn. 113; Rogmann, Die Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften, S. 183. 155 Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 36. 156 BVerG, Urteil vom 26.06.2002 – 8 C 30/01; Rogmann, Die Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften, S. 82. 157 Schwarze, in: Iliopoulos-Strangas/Flauss, Soft Law im Recht der Europäischen Union, S. 1. 158 Im deutschen Schrifttum wird auch von „weichen Steuerungsformen“ gesprochen. 159 Schwarze, in: Iliopoulos-Strangas/Flauss, Soft Law im Recht der Europäischen Union, S. 1. 160 Lecheler, DVBl 2008, 873, 873. 161 Jedoch ist zu beachten, dass nach dem primärrechtlich verankerten

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