Скачать книгу

Eine Einführung in die Grundprobleme der Rechtswissenschaft, S. 221. 128 Raisch, Juristische Methoden, S. 140. 129 Als weiteres Beispiel lässt sich der Bienenstich anführen. 130 Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre. Eine Einführung in die Grundprobleme der Rechtswissenschaft, S. 221. 131 Auch die Herstellereigenschaft nach den Fallgruppen 3 und 4 ist jeweils eine Fiktion, vgl. dazu Teil F II. 3. b) sowie die Fallgruppe 5, vgl. dazu Teil F II. 4. a). 132 Suhr, Richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht und nationale Auslegungsmethodik, S. 215; BGHZ 63, 261, 264 f.; EuGH, Urteil vom 10.04.1984 – Rs 14/83 (von Colson und Kamann), S. 1891. 133 Siehe dazu instruktiv Teil B I Nr. 2. 134 Schucht, EUZW 2014, 848, 848. 135 Beispielsweise sind die festgelegten Produktkennzeichnungspflichten in den deutschen ProdSVen stellenweise strenger als in den zugrunde liegenden EU-Richtlinien. 136 Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre. Eine Einführung in die Grundprobleme der Rechtswissenschaft, S. 183 f.; Suhr, Richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht und nationale Auslegungsmethodik, S. 216. 137 diFabio, NJW 1990, 947, 947 ff. 138 Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 317; Suhr, Richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht und nationale Auslegungsmethodik, S. 216. 139 Suhr, Richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht und nationale Auslegungsmethodik, S. 220; EuGH, Urteil vom 10.04.1984 – 14/1983 (von Colson und Kamann) = Slg. 1984, 1891. 140 Busse, Die Methoden der Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht als richterliches Instrument der Interpretation von nationalem Recht, S. 590. 141 Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 699. 142 Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, S. 195 f. 143 Seyr, Der effet utile in der Rechtsprechung des EuGH, S. 275 ff. 144 Suhr, Richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht und nationale Auslegungsmethodik, S. 214; anders nach der objektiv-strengen Theorie, wonach die Absicht des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie bloßes Motiv und damit nicht auslegungsfähig ist. 145 Jestadt: Erichsen/Ehlers/Burgi, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 10 Rn. 24. 146 BVerfGE 103, 142, 156. 147 Fischer, Rechtsvergleich zur Umsetzung von Artikel 4a der Richtlinie 89/655/EWG ins nationale Rechtssystem repräsentativ ausgewählter EU-Mitgliedstaaten, S. 12; Schmidt, Konkretisierung von Generalklauseln im europäischen Privatrecht, S. 106. 148 Engisch, Einführung in das juristische Denken, S. 136 f.; Fischer, Rechtsvergleich zur Umsetzung von Artikel 4a der Richtlinie 89/655/EWG ins nationale Rechtssystem repräsentativ ausgewählter EU-Mitgliedstaaten, S. 12. 149 Hager, Rechtsmethoden in Europa, S. 250 f.

       II. Rechtserkenntnisquellen

      Für die Auslegung des Herstellerbegriffs werden Angaben in den EU-Richtlinien, Verordnungen, Gesetzen und Leitfäden sowie in sonstigen flankierenden Dokumenten und in Entscheidungen des EuGH und BGH als Auslegungshilfe herangezogen. Dabei ist für die Auslegung anhand von Leitfäden und europäischen Richtlinien und Verordnungen bedeutend, welche Bindungswirkung den Leitfäden und den Erwägungsgründen innerhalb europäischer Richtlinien und Verordnungen zukommt.

       1. Rechtsnatur und Bindungswirkung von Leitfäden

       a) Allgemeines

      Um zu beurteilen, welche Bindungskraft den Leitfäden für die Auslegung des Herstellerbegriffs zukommt, ist zwischen den Leitfäden von öffentlichen, nationalen Stellen und Behörden, Leitfäden der Europäischen Kommission und Leitfäden von privaten Organisationen zu unterscheiden.

       b) Leitfäden von öffentlichen, nationalen Stellen

      Leitfäden von öffentlichen, nationalen Stellen sind entweder als normkonkretisierende oder norminterpretierende beziehungsweise gesetzesauslegende Verwaltungsvorschriften einzustufen. Diese Einstufung wirkt sich darauf aus, ob den Leitfäden eine Außenwirkung beziehungsweise eine Bindungswirkung zukommen kann.

Скачать книгу