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Auslegungsergebnisse auszuschließen, welche die Grenze zwischen der Auslegung hin zur Rechtsfortbildung überschreiten.

       b) Abgrenzung der verschiedenen Kandidaten

       4. Richtlinienkonforme Auslegung

       a) Verhältnis zwischen europarechtskonformer und nationaler Auslegung

       aa) Musterbeschluss

       „Auch wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben werden kann, die Bestimmungen dieses Beschlusses in künftige Rechtsakte zu übernehmen, sind die Mitgesetzgeber durch den Erlass dieses Beschlusses eine klare politische Verpflichtung eingegangen, die sie in Rechtsakten, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, einhalten sollten.“

      Da der Musterbeschluss lediglich eine verwaltungsinterne Rechtswirkung auf europäischer Ebene entfaltet und für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verbindlich ist, hat der Musterbeschluss bei der Auslegung des Herstellerbegriffs keine Vorrangwirkung gegenüber der nationalen Gesetzgebung.

       bb) EU-Richtlinien

      Bei der europarechtskonformen Auslegung sind die EU-Richtlinien von zentraler Bedeutung, die auf der Grundlage des Musterbeschlusses erlassen wurden. Damit ist in einem weiteren Schritt zu klären, wie das Verhältnis zwischen der richtlinienkonformen Auslegung und der Auslegung des nationalen Gesetzes ausgestaltet ist.

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