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Rn. 10; MK-AktG/Spindler § 76 Rn. 1.

       [295]

      Hüffer § 76 Rn. 11, § 82 Rn. 11; Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81, 86; Rohde/Geschwandtner NZG 2005, 996, 997.

       [296]

      Hüffer § 82 Rn. 12; Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81, 87.

       [297]

      Bürkle/Mutter § 2 Rn. 19; Spindler/Stilz/Fleischer § 91 Rn. 62. 74

       [298]

      Siehe hierzu Rn. 141.

       [299]

      Dies stellen schon das Weisungsrecht aus § 37 GmbHG und die umfassenden Informationsrechte aus § 51a GmbHG sicher; vgl. Bürkle/Mutter § 2 Rn. 9; Roth/Altmeppen Einl. Rn. 34, § 37 Rn. 3 ff.; Wellhöfer/Peltzer/Müller § 11 Rn. 202.

       [300]

      Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81, 86; Sudhof/Froning § 45 Rn. 91.

       [301]

      Wellhöfer/Peltzer/Müller § 20 Rn. 131 ff.

      1. Teil Ermittlungen im Unternehmen2. Kapitel Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen und Beratung der Unternehmensführung › III. Inhalt und Umfang der Untersuchungen

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      Entscheidet sich der Vorstand bzw. die Geschäftsführung aufgrund konkreter Anhaltspunkte für Gesetzesverstöße für die Durchführung einer unternehmensinternen Untersuchung, stellt sich als nächstes die Frage, wie und in welchem Umfang eine Sachverhaltsaufklärung vorgenommen werden muss. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist dies für die Beurteilung relevant, ob der Vorstand bzw. die Geschäftsführer alles Erforderliche zur Aufklärung der Verstöße bzw. zur Ausräumung des Verdachts unternommen hat/haben.

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      Eine ebenfalls der Untersuchung vorgeschaltete Frage ist, ob die Unternehmen verpflichtet sind, eine ständige Untersuchungsabteilung einzurichten oder ob die Einrichtung anlassbezogener Kommissionen im Ernstfall ausreicht.

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      Manche große Unternehmen sind dazu übergegangen, neben einer Internen Revision eine eigene Untersuchungsabteilung für solche unternehmensinterne

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