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des § 9 OWiG notwendig. An der Inhabereigenschaft ändert auch die Eingliederung in einen Konzern nichts, da die eigene Rechtspersönlichkeit der juristischen Person nicht verändert wird. Es besteht nur entweder ein Beherrschungsvertrag oder die Muttergesellschaft ist beherrschende Gesellschafterin der juristischen Person, wodurch eine faktische Beherrschung besteht. Da aber auch die Gesellschafter einer juristischen Person in einer unverbundenen Gesellschaft nicht als Inhaber i.S.d. § 130 OWiG zu klassifizieren sind, kann auch die herrschende Muttergesellschaft nicht Inhaberin gem. § 130 OWiG sein. Der BGH scheint das ähnlich zu sehen, indem er die Frage zwar offen gelassen hat, aber andeutete, dass die Rechtspersönlichkeit der abhängigen Gesellschaft einer fremden Inhaberschaft entgegenstehen könnte.[270] Eine Verantwortung zur Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen als Aufsichtspflicht der Geschäftsführung der Muttergesellschaft kann somit nicht darüber begründet werden, dass die Muttergesellschaft Inhaber ihrer Tochtergesellschaft ist.

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      Es besteht somit grundsätzlich eine allgemeine Pflicht zur Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen zur Sachverhaltsaufklärung bei Bekanntwerden von Rechtsverstößen innerhalb eines Konzerns. Wie weit diese Pflicht im Einzelfall geht, hängt jedoch entscheidend von den Einflussmöglichkeiten der Konzernmutter auf die Unternehmen innerhalb des Konzerns ab. Die konkrete Pflicht der Unternehmensleitung zur Durchführung einer unternehmensinternen Untersuchung kann naturgemäß nicht weiter gehen, als die jeweiligen Befugnisse gegenüber den Tochtergesellschaften reichen.

      Die konkrete Eingriffsmöglichkeit auf die konzernierten Unternehmen hängt entscheidend davon ab, ob es sich um einen Vertragskonzern oder einen faktischen Konzern handelt.

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