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Komplementär-GmbH, sondern auch über die GmbH & Co. KG erhalten dürfen.[252]

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      Im Hinblick auf unternehmensinterne Untersuchungen stellen die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten letztlich jedoch nur ein sehr beschränktes Mittel dar. Soweit der jeweilige Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG keine detaillierten Regelungen zu Art und Umfang von Informationsrechten und Weisungsrechten enthält, bleibt den Kommanditisten lediglich die Möglichkeit, sich über den Stand etwaiger Untersuchungen zu informieren.

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      In der Praxis ist eine konzernweite Compliance-Organisation die Regel. So hat eine Umfrage unter DAX-Unternehmen ergeben, dass etwa 95 % der Unternehmen einen zentralen Chief Compliance Officer bestellt haben, der in der überwiegenden Zahl der Fälle gleichzeitig Chefjustiziar des Unternehmens ist. Der Vorstand kann sich dadurch aber selbstverständlich nicht von seiner originären Pflicht zur Wahrnehmung der Compliance in seinem Unternehmen als Teil seiner Unternehmensleitungspflicht befreien.

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      Die oben bei der AG dargestellten Begründungsansätze für Compliance-Verpflichtungen der Unternehmensleitung werden grundsätzlich auch für den Konzern vertreten.

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      Die Pflicht zur Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen gilt auch für Enkelgesellschaften, sofern die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Tochtergesellschaft gegeben ist. Hierbei kommt es wiederum auf die Konzernierung und die Gesellschaftsform der Gesellschaft an, ob die Pflicht zur Durchführung einer unternehmensinternen Untersuchung besteht.

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