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zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ernstlich erschüttert wird, versteht sich von selbst. Eine unbelastete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschweige denn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit dürfte in solchen Fällen kaum mehr möglich sein.

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      Werden einem Mitarbeiter derartige Zusicherungen gemacht und dadurch seine Kooperations- und Aussagebereitschaft gesteigert, so belasten die mitgeteilten Informationen i.d.R. einen Kollegen. Der Aussagende dürfte häufig auch nur deswegen Kenntnisse über das Fehlverhalten haben, weil er mit dem Verdächtigen bspw. im selben Team zusammenarbeitet, eine gute kollegiale Beziehung zu ihm unterhält oder sogar darüber hinausgehend außerberufliche und freundschaftliche Kontakte zu diesem pflegt. Unternehmensinterne Ermittlungen setzen genau an diesen Vertrauensbeziehungen an und machen sie sich zu Nutze. Aus diesem Grund dürfte eine Amnestie für den aussagenden Mitarbeiter zwar die finanziellen, strafrechtlichen oder beruflichen Konsequenzen seiner Aussage reduzieren. Die Fortsetzung einer verlässlichen, vertrauensvollen und daher effizienten Zusammenarbeit in demselben Team und die Kooperation mit den in den Sachverhalt involvierten Kollegen werden allerdings i.d.R. ausscheiden.

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      Solche Beeinträchtigungen von Vertrauensbeziehungen zwischen Mitarbeitern eines Unternehmens hemmen Effizienz sowie Produktivität und haben damit das Potential, dessen wirtschaftliche Entwicklung zu tangieren. Um das Risiko einer ernsthaften Störung des Betriebsablaufs durch die unternehmensinterne Ermittlung zu minimieren, erscheint es unerlässlich, feste Regelungen und Grenzen für solche Untersuchungen auszuloten. Je transparenter und deutlicher der Rahmen für Internal Investigations abgesteckt ist, desto eher ist gewährleistet, dass es weder in Über-unter-Ordnungsverhältnissen noch in Gleichordnungsverhältnissen zu (untragbaren) Vertrauensbrüchen kommt.

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      Anmerkungen

       [1]

      Siehe z.B. § 43a Abs. 2 BRAO sowie §§ 43, 50 WPO.

       [2]

      Dies gilt freilich auch für einen Datenaustausch „untereinander“, so dass jede Studie einer einzelnen Kanzlei stets und zwingend selbst einen fragmentarischen Charakter haben wird.

       [3]

      Genannt seien hier nur beispielhaft die Untersuchungen von KPMG Wirtschaftskriminalität in Deutschland, Fokus Mittelstand, 2010 und PricewaterhouseCoopers Wirtschaftskriminalität 2009, sowie – speziell im Bezug auf mittelständische Unternehmen – von Deloitte Compliance im Mittelstand, 2012.

       [4]

      Siehe dazu insbesondere Rn. 38.

       [5]

      Schaefer/Baumann NJW 2011, 3601.

       [6]

      Michels Seton Hall Law Review 2010, 84; Reeb Internal Investigations, S. 23.

       [7]

      Diese Aussage stützt sich auf die Selbstdarstellung ihrer Corporate Governance durch die betreffenden Unternehmen; es handelt sich im Einzelnen um: Volkswagen AG (www.volkswagenag.com/content/vwcorp/content/de/the_group/compliance/ombudsmann_system.html); BMW (https://www.bmwgroup.com/de/unternehmen/compliance.html); BASF (http://report.basf.com/2011/de/corporategovernance/corporategovernancederbasf-gruppe/compliance.html); Siemens AG (www.siemens.com/annual/11/_pdf/Siemens_GB2011_ComplianceBericht.pdf); Deutsche Telekom (vgl. Thieme Telekom ermittelt intern, FR-Online v. 10.2.2010, www.fr-online.de/1472644,3573032.html sowie Ziegler Telekom legt Bericht zu Fehlverhalten der Konzernsicherheit vor, Heise Online v. 10.2.2010, www.heise.de/-927244); Deutsche Post AG (www.dpdhl.com/de/investoren/corporate_governance/corporate_governance_bericht.html, wonach die Tätigkeit des sog. Chief Compliance Officers das „Meldewesen für potenzielle Verstöße gegen Gesetze oder Richtlinien“ einschließt); Robert Bosch GmbH (www.bosch.com/media/com/bosch_group/bosch_in_figures/publications/documents_1/Bosch_Geschaeftsbericht_2010_de.pdf mit dem Hinweis auf S. 35, dass Fehlverhalten geahndet und sanktioniert wird); Bayer AG (www.bayer.de/de/Gesetzmaessiges-und-verantwortungsbewusstes-Handeln.aspx); Stand jeweils 10.6.2016.

      

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