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Investigations, S. 26.

       [28]

      In diese Richtung auch Hauschka/Moosmayer/Lösler/Wessing § 46 Rn. 1.

       [29]

      Momsen ZIS 2011, 508.

       [30]

      Momsen ZIS 2011, 508; ähnlich Bock ZIS 2009, 68; Klindt NJW 2006, 3399; Theile StV 2011, 381.

       [31]

      Momsen ZIS 2011, 508.

       [32]

      Momsen ZIS 2011, 508.

       [33]

      Dazu eingehend Momsen ZIS 2011, 509 ff.

       [34]

      Momsen ZIS 2011, 509; ferner MAH-Strafverteidigung/Bosbach § 55 Rn. 74.

       [35]

      Diller DB 2004, 313; zu den Auskunftspflichten ferner Böhm WM 2009, 1924 f.

       [36]

      Grützner/Jakob 2010, S. 45; Momsen ZIS 2011, 509.

       [37]

      Momsen ZIS 2011, 509.

       [38]

      Gleiches gilt für sog. Watch-Lists, die eine Zusammenstellung compliance-relevanter Informationen enthalten und ein Kontrollelement zur Chinese Wall bilden.

       [39]

      Vgl. www.inece.org/princips/ch6.pdf; Momsen ZIS 2011, 509.

       [40]

      Momsen ZIS 2011, 509.

       [41]

      Grützner/Jakob 2010, S. 155 f.; Momsen ZIS 2011, 509.

       [42]

      Siehe Momsen ZIS 2011, 509.

       [43]

      Momsen ZIS 2011, 509.

       [44]

      Das deutet von Hehn Börsen-Zeitung Nr. 221 v. 16.11.2007, 15 an, wenn er darauf verweist, dass das eigentliche Ziel darin besteht, „Compliance im gesamten Unternehmen sicherzustellen“; ähnlich Momsen ZIS 2011, 509; ferner Schneider NZG 2010, 1201, nach dem investigative Maßnahmen („Internal Investigation“) ein notwendiger Bestandteil guter Compliance sind. Schneider verwendet den Begriff der Compliance hier offensichtlich synonym mit dem Terminus der Corporate Governance. Denn Schneider definiert „Investigative Maßnahmen“ als „alle Maßnahmen der Unternehmensleitung und der zuständigen Compliance-Funktion zur Nachforschung, ob erstens sichergestellt ist, dass sich die Mitarbeiter gegenwärtig und künftig rechtmäßig verhalten und/oder ob zweitens Mitarbeiter sich in der zurückliegenden Zeit rechtswidrig oder pflichtwidrig verhalten haben.“ Entsprechend sei zu unterscheiden zwischen „präventiven Compliance-Nachforschungen“ und „repressiven Compliance-Nachforschungen“.

       [45]

      So von Hehn Börsen-Zeitung Nr. 221 v. 16.11.2007, 15 für das US-amerikanische Recht.

       [46]

      Bzw. beeinflussen sich beide Bereiche gegenseitig, siehe Inderst/Bannenberg/Poppe/Schwenker 4. Kap. Rn. 200 f.

       [47]

      Vgl. Bock ZIS 2009, 77.

      1. Teil Ermittlungen im Unternehmen1. Kapitel Internal Investigations: Definition und rechtstatsächliche Erkenntnisse zu internen Ermittlungen in Unternehmen › IV. Kriminologisch-rechtstatsächliche Erkenntnisse

IV. Kriminologisch-rechtstatsächliche Erkenntnisse 1. Häufigkeit und Vorkommen

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