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strafrechtlicher Unterlassungsvorwurf nur dann gerechtfertigt sei, wenn den Unterlassenden korrespondierend eine Handlungspflicht treffe. Wenn als Folge derartiger Überlegungen neben § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO auch § 370 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AO als Pflichtdelikt zu interpretieren sei, könne dieser Umstand als systematisches Argument erwogen werden, auch § 370 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AO und damit § 370 Abs. 1 AO insgesamt als Pflichtdelikt zu charakterisieren.[20]

      Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass mit dem Vorstehenden zwei denkbare Argumentationsmuster dargetan sind, auf deren Grundlage § 370 Abs. 1 AO – entgegen seines scheinbar eindeutigen Wortlauts – insgesamt als Pflichtdelikt interpretiert werden könnte, was zu einer Unanwendbarkeit der Tatherrschaftslehre im von Roxin verstandenen Sinne führen würde.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe in der Vergangenheit etwa Buschmann NJW 1968, 1613 (1614); Leise ZfZ 1965, 193 (198); Schulze DStR 1964, 416 (422) sowie heute Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 212 ff.

       [2]

      Bender wistra 2004, 368 (371).

       [3]

      Joecks F/G/J Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 18.

       [4]

      Siehe etwa Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 217 f., 220 ff., 267; MünchKommStGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 280, 384.

       [5]

      MünchKommStGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 280.

       [6]

      MünchKommStGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 283.

       [7]

      MünchKommStGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 283.

       [8]

      Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 196.

       [9]

      Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 198.

       [10]

      Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 198.

       [11]

      Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 201.

       [12]

      Siehe bspw. Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 267.

       [13]

      Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 201.

       [14]

      Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 210.

       [15]

      Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 233, 238 ff.

       [16]

      Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 221 f.

       [17]

      Wulf Handeln und Unterlassen im Steuerstrafrecht, S. 222.

       [18]

      Ransiek Kohlmann Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn. 90.

       [19]

      In diesem Sinne auch Hellmann in HHSp., § 370 AO Rn. 69; MünchKommStGB/Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 225.

       [20]

      Ransiek Kohlmann Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn. 90; der eine solche Interpretation zwar für denkbar, im Ergebnis jedoch nicht für überzeugend hält.

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