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ob es sich bei der in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Pflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB handele.[8] Hintergrund der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Revision war eine erstrebte Strafmilderung des Angeklagten, die dieser auf § 28 StGB stützen wollte. Der BGH verwehrte dem Revisionsführer diese Strafmilderung jedoch unter Hinweis darauf, dass er zwischen täterbezogenen persönlichen Merkmalen – auf die § 28 Abs. 1 StGB anwendbar sei – und tatbezogenen Merkmalen – auf die § 28 Abs. 1 StGB nicht anwendbar sei – unterscheide.[9] Bei der in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Pflicht handele es sich lediglich um ein tatbezogenes Merkmal, weshalb § 28 Abs. 1 StGB keine Anwendung finde. Dies sei daran zu erkennen, dass die von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gemeinten Pflichten aus gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise der Auskunftspflicht nach § 93 AO folgten und damit an „objektive Vorgänge des täglichen Lebens“ [10] anknüpften. Hierin sei keine täterbezogene, sondern eine reine tatbezogene Pflicht zu sehen.[11]

      Anmerkungen

       [1]

      Bender wistra 2001, 161 (165); ders. ZfZ 2003, 255 (256 f.); ders. wistra 2004, 368 (371); Kuhlen FS Jung, S. 445 (455 ff.); in diese Richtung auch Jäger F/G/J Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 224c.

       [2]

      Siehe hierzu in Ansätzen bereits Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 54 f.

       [3]

      Siehe etwa Bender wistra 2004, 368 ff.

       [4]

      Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union entfallen die Probleme der täterschaftlichen Erfassung von Hintermännern beim Schmuggel heute indes. Grund hierfür ist, dass Art. 139 Abs. 1 UZK die Gestellungspflicht auch auf Personen, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in das Gebiet verbracht hat sowie auf Personen ausweitet, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen haben.

       [5]

      Siehe nur Bender wistra 2004, 368.

       [6]

      Bender wistra 2004, 368 (371); Jäger F/G/J Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 224 c; Kuhlen FS Jung, S. 445 (457 f.).

       [7]

      Kuhlen FS Jung, S. 445 (458).

       [8]

      BGH v. 25.1.1995 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 ff.

       [9]

      BGH v. 25.1.1995 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 f.

       [10]

      BGH v. 25.1.1995 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 (4).

       [11]

      BGH v. 25.1.1995 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 (4).

       [12]

      Kuhlen FS Jung, S. 445 (458).

       [13]

      Kuhlen FS Jung, S. 445 (458).

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      Anmerkungen

       [1]

      Siehe jedoch oben 4. Fn zu Rn. 34.

       [2]

      So im Ergebnis zuletzt auch BGH v. 9.4.2013 1 StR 586/12, DStR 2013, 1177 (1181).

      Teil 5 Der Deliktscharakter des § 370 Abs. 1 AOC. Stellungnahme › I. Interpretation als reines Pflichtdelikt

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